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Unterhaltsrecht

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Überblick Unterhaltsrecht

Unterhaltsansprüche bestehen zwischen den Eltern und ihren Kindern, zwischen Ehegatten, zwischen Lebenspartner und gegenüber der Kindesmutter bzw. dem Kindesvater, auch wenn keine Ehe besteht.

Kinder haben gegenüber Ihren Eltern einen Anspruch auf Obhut und Pflege, später auf Ausbildung und Unterstützung.

Bei dem Unterhalt der Ehegatten ist zu unterscheiden zwischen dem Unterhalt während der Ehezeit, dem Unterhalt während der Trennungszeit und dem nachehelichen Unterhalt. Wenn bei dem Unterhalt zwischen den Ehegatten auch immer die selben Personen beteiligt sind ist zwischen den einzelenen Ansprüchen dennoch streng zu unterscheiden. Jeder Unterhaltsanspruch hat seine eigenen Voraussetzungen unterliegt eigenen Regelungen und deckt einen jeweils selbstständigen Zeitraum ab. Wer zum Beispiel zur Zahlung von Trennungsunterhalt verurteilt worden ist, der muss nicht automatisch auch nachehelichen Unterhalt bezahlen. Auch bei ehevertraglichen Regelungen unterscheiden sich die einzelnen Unterhaltsansprüche deutlich.

Während der Trennungsunterhalt ehevertraglich nur modifiziert, nicht aber ausgeschlossen kann, kann der nacheehliche Unterhalt nahezu vollständig - mit wenigen Ausnahmen - ausgeschlossen werden.

Ebenso ändern sich die hinter dem Unterhaltsanspruch stehenden Motive des Gesetzgebers. Bei Unterhaltsansprüchen während der Ehe und in der Trennungszeit steht das Füreinandereinstehen der Ehegatten (ehel. Solidarität) klar im Vordergrund. Durch den Unterhalt soll die in der Ehe begründete Lebensstellung der Ehegatten erhalten werden und somit auch eine Rückkehr in die eheliche Gemeinschaft erleichtert werden.

Nach der Scheidung steht fest, dass die eheliche Gemeinschaft gescheitert ist. Der Unterhalt steht nun vor dem Motiv der Eigenverantwortung. Der Unterhalt soll Nachteile, die bei dem Bedürftigen durch die Ehe entstanden sind ausgleichen.

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Trennungsunterhalt
  nachehelichen Unterhalt   Kindesunterhalt


Die Höhe des Unterhalts richtet sich stets nach den jeweiligen Einkommensverhältnissen. Diese unterliegen einen wirtschaftlichen Wandel, es Verändern sich die Belastungen als auch die Einnahmen. Der Bedarf der Unterhaltsberechtigten ändert sich.

Ebenso ändern sich die jeweiligen Verpflichtungen zur eigenverantwortlichen Deckung des Lebensbedarfs.

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Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz, Schwetzingen
Publiziert am: Sonntag, 05. Oktober 2008 (1618 mal gelesen)
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