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Voraussetzungen der Ehescheidung

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn die Ehe gescheitert ist.. Die Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. Ob noch eine Lebenspartnerschaft besteht ist vom Gericht festzustellen, das Gesetzt stellt hier verschiedene Vermutungsregelungen auf.

 

Getrenntleben 

Voraussetzung für das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft ist stets das Getrenntleben. Ehegatten leben dann getrennt, wenn zwischen Ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens ein Ehegatte sie auch erkennbar nicht wieder herstellen will.
Ausreichend hierfür ist auch eine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung, wobei eine Trennung in der ehelichen Wohnung nur dann als Getrenntleben zu werten ist, wenn die Ehegatten nach dem Vollzug der Trennung auch nicht mehr gemeinsam wirtschaften und auch nicht (wie in der Ehe) die Hausarbeiten gemeinsam erledigen oder zusammen essen (strikte Trennung von Tisch und Bett).
Keine Trennung ist der berufsbedingte oder ausbildungsbedingte Aufenthalt eines der Ehegatten an einem anderen Ort, hier fehlt es regelmäßig am erkennbare Trennungswillen. 

Je nach Dauer der Trennung stellt das Gesetz verschiedene Vermutungsregelungen und damit Voraussetzungen der Ehescheidung auf.

 

Scheidung nach 1 Jahr Trennung (unstreitige/einvernehmliche Scheidung)
Leben die Ehegatten ein Jahr getrennt und beantrag ein Ehegatte die Scheidung, so wird, wenn der andere Ehegatte ebenfalls die Scheidung beantragt oder der Scheidung zustimmt, vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.
Die Ehegatten sind dann, wenn die Voraussetzung im Zeitpunkt des Scheidungstermins vorliegen (mind. 1 Jahr Getrenntleben) zu scheiden.
Wichtig ist, dass das Trennungsjahr im Gerichtstermin abgelaufen ist. Der Scheidungsantrag kann 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres gestellt werden. Dies entspricht dem Vorlauf bei Gericht, eine Terminierung wird dann regelmäßig mit dem Ablauf des Trennungsjahres erfolgen.

Die einvernehmliche Ehescheidung ist für die Ehegatten die kostengünstigste Möglichkeit die Ehe zu beenden.
Nur der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte muss anwaltlich vertreten sein, der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag im Scheidungstermin zustimmen.
 
Sind sich die Ehegatten einig, dass Sie einvernehmlich geschieden werden möchten, bietet sich die OnlineScheidung als unkomplizierte und kostengünstige Möglichkeit an.

Weitere Voraussetzung der unstreitigen Scheidung sind, dass sich die Ehegatten bei aus der Ehe vorhandenen Kindern über die Regelung des Sorgerecht und über die Unterhaltsansprüche einig sind.  
 
Scheidung nach 3 Jahren Trennung
Leben die Ehegatten nachweislich 3 Jahre oder länger getrennt, so vermutet der Gesetzgeber unwiderlegbar, dass die Ehe gescheitert ist. Ausreichend ist, dass ein Ehegatte die Scheidung beantragt. Eine Zustimmung des anderen Ehegatten ist nicht notwendig.  


Streitige Scheidung nach 1 Jahr Trennung 
Leben die Ehegatten bereits 1 Jahr aber noch nicht 3 Jahre getrennt, so kann die Ehe auf Antrag eines Ehegatten geschieden werden, wenn das Gericht feststellt, dass die Ehe gescheitert ist und nicht mehr erwartet werden kann, dass die Eheleute die Lebensgemeinschaft wieder herstellen werden.
Die Feststellung des Gericht ist notwendig, da in Ermangelung der Zustimmung des anderen Ehegatten keine Vermutung für das Scheitern der Ehe gegeben ist. 
 
Scheidung bei weniger als 1 Jahr Trennung (Ausnahmefall; Härtefalscheidung)
Leben die Ehegatten weniger als 1 Jahr getrennt kann die Ehe nur bei vorliegen von Härtegründen geschieden werden.
Ein Härtefall liegt immer dann vor, wenn die Fortsetzung der Ehe einem der Ehegatten nicht mehr zugemutet werden kann. Ein typisches Beispiel hierfür sind die Fälle der häuslichen Gewalt. 




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Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz, Schwetzingen
Publiziert am: Sonntag, 05. Oktober 2008 (2080 mal gelesen)
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