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Die Kosten des Scheidungsverfahrens

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Kosten, die zwangsläufig mit einer Scheidung verbunden sind und will versuchen Sie in die Lage zu versetzen die anfallenden Kosten selbst zu berechnen und somit zumindest den finanziellen Aufwand Ihrer Scheidung im Vorfeld abschätzen zu können.

Allgemein
Im Scheidungsverfahren fallen sowohl Gerichtskosten als auch Rechtsanwaltsgebühren an. Beide Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwerts. Der Streitwert wird vom Gericht festgesetzt und kann daher im vorhinein stets nur ungefähr berechnet werden.

Die Gerichtskosten fallen an, sobald ein Scheidungsantrag bei Gericht gestellt wird. Die Rechtsanwaltsgebühren entstehen mit der Mandatierung des Rechtsanwalts.

Grundsätzlich hat sich jede Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Aufgrund des potentiellen Interessenskonflikts zwischen den Ehegatten ist es auch nicht möglich, dass beide Ehegatten gemeinsam einen Rechtsanwalt beauftragen.

Eine Ausnahme besteht allerdings bei der einvernehmlichen (unstreitigen) Scheidung.
Liegen die Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung vor, dann ist es möglich, dass sich nur ein Ehegatte von einem Rechtsanwalt vertreten lässt.
Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt hat sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag im Scheidungstermin einfach zustimmen, ein Anwalt wird hier nicht benötigt.
Hierdurch können die Kosten für einen weiteren Anwalt gespart werden.
Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung bereits über die Regelung des Unterhalts einig sind und, soweit Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, dass sich die Ehegatten über die Regelung der elterlichen Sorge geeinigt haben. Auch kann in diesem Fall nicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden.

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung bietet sich unsere Online Scheidung an. Dies ist für Sie der kostengünstigste Weg geschieden zu werden.

Streitwertberechnung
Der Streitwert berechnet sich wie folgt:

Nettoeinkommen Mann + Nettoeinkommen Frau x 3 = Streitwert Scheidung

Von dem ermittelten Streitwert kann für jedes Kind ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 250,00 in Abzug gebracht werden.

Bei der Streitwertberechnung soll nach dem Gesetz das Vermögen der Eheleute berücksichtigt werden. In der Praxis spielt das Vermögen der Ehegatten bei der Berechnung des Streitwerts in den allermeisten Fällen keine besondere Rolle und bleibt daher unberücksichtigt.
Sollte das Vermögen der Ehegatten dennoch berücksichtigt werden, so sind von dem Vermögen zunächst die auf dem Vermögen lastenden Schulden und dann die Freibeträge in Abzug zu bringen. Die Freibeträge sind nicht gesetzlich bestimmt sondern werden von den Gerichten im jeweiligen Einzelfall angesetzt. Es werden regelmäßig angesetzt für die Ehegatten Freibeträge in Höhe von ca. 10.000,00 bis 15.000,00, für die Kinder Freibeträge in Höhe von ca. 5.000,00 bis 7.500,00 je Kind.
Der Wert des Vermögens ist von den Ehegatten zu schätzen und anzugeben. Diese Angaben werden von den Gerichten in den meisten Fällen nicht geprüft, solange sie nicht offensichtlich außerhalb jeder Realität liegen.
Von dem so errechneten Vermögenswert sind 5% dem Streitwert hinzuzuaddieren.

Zwingend mit der Scheidung ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Der Regelstreitwert für den Versorgungsausgleich liegt bei EUR 1.000,00 und kann in (gesetzlich) bestimmten Fällen auf EUR 2.000,00 festzusetzen sein.

Beispiel:
Die Eheleute M und F haben keine Kinder, es bleibt beim gesetzlichen Versorgungsausgleich.
Mann M hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.000,00
Frau F hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.000,00

Der Streitwert berechnet sich wie folgt:
EUR 2.000,00 + EUR 1.000,00 x 3 = 9.000,00 = Streitwert Ehescheidung
Streitwert Versorgungsausgleich (keine besondere Parteiregelung) = EUR 1.000,00
Gesamtstreitwert EUR 9.000,00 + EUR 1.000,00 = EUR 10.000,00

Manche Gerichte nehmen bei einvernehmlichen Scheidungen einen Abschlag von in Höhe von 20% bis 25% auf den Streitwert vor.
Dieser Abschlag bleibt bei der nachfolgenden Beispielsberechnung außer Betracht, der Abschlag steht im Ermessen des Gerichts. Es hängt vom jeweiligen Richter ab, ob ein Abschlag vorgenommen wird. Die Parteien (und auch die sie vertretenden Anwälte) haben hierauf keinen Einfluss.

Gerichtskosten
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Anhand des ermittelten Streitwerts kann mit Hilfe der Gerichtskostentabelle (unten) die anfallende Gerichtsgebühr ermittelt werden.

Die der Tabelle entnommene Gerichtsgebühr ist bei Ehesachen mit dem Faktor 2 zu multiplizieren.

Beispiel:
Im obigen Beispiel liegt ein Streitwert von EUR 10.000,00 vor.
Nach der Gerichtskostentabelle ergibt sich eine Gebühr von EUR 196,00. Die Gebühr ist mit dem Faktor 2 zu multiplizieren, so dass sich die nachfolgenden Gerichtskosten berechnen: EUR 196,00 x 2 = EUR 392,00

Rechtsanwaltsgbühren
Die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich ebenfalls nach dem Streitwert. Dieser ist der Rechtsanwaltsgebührentabelle (unten) zu entnehmen. Die Rechtsanwaltsgebühren sind mit dem Faktor 2,5 (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr) zu multiplizieren. Auf die errechneten Gebühren sind noch die USt. sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 hinzuzurechnen

Beispiel:
Im obigen Beispiel beträgt der Streitwert EUR 10.000,00. Nach der Gebührentabelle Rechtsanwälte ergibt sich ein Streitwert von EUR 486,00, dieser ist mit dem Faktor 2,5 zu multiplizieren, so dass sich die Gebühren wir folgt berechnen:
  EUR 486,00 x 2,5 =  
 EUR 1.215,00
   zzgl. Auslagenpauschale
 EUR 20,00
   zzgl USt. (19%) =
 EUR 234,65
  Gesamtsumme  EUR 1.469,65

Gesamtkosten der Scheidung
Die Gesamtkosten einer einvernehmlichen Scheidung bei einem Streitwert von EUR 10.000,00 errechnen sich danach auf insgesamt EUR 1.469,65 + EUR 588,00 = EUR 1.861,85


Gerichtskostentabelle

Wert bis Euro 

1/1 Gebühr 
300,00  

25,00 
600,00  

35,00 
900,00  

45,00 
1.200,00  

55,00 
1.500,00  

65,00 
2.000,00  

73,00 
2.500,00  

81,00 
3.000,00  

89,00 
3.500,00  

97,00 
4.000,00  

105,00 
4.500,00  

113,00 
5.000,00  

121,00 
6.000,00  

136,00 
7.000,00  

151,00 
8.000,00  

166,00 
9.000,00  

181,00 
10.000,00  

196,00 
13.000,00  

219,00 
16.000,00  

242,00 
19.000,00  

265,00 
22.000,00  

288,00 
25.000,00  

311,00 
30.000,00  

340,00 
35.000,00  

369,00 
40.000,00  

398,00 
45.000,00  

427,00 
50.000,00  

456,00 
65.000,00  

556,00 
80.000,00  

656,00 
95.000,00  

756,00 
110.000,00  

856,00 
125.000,00  

956,00 
140.000,00  

1056,00 
155.000,00  

1156,00 
170.000,00  

1256,00 
185.000,00  

1356,00 
200.000,00  

1456,00 
230.000,00  

1606,00 
260.000,00  

1756,00 
290.000,00  

1906,00 
320.000,00  

2056,00 
350.000,00  

2206,00 
380.000,00  

2356,00 
410.000,00  

2506,00 
440.000,00  

2656,00 
470.000,00  

2806,00 
500.000,00  

2956,00 
      Rechtsanwaltsgebührentabelle

Wert bis Euro 

1/1 Gebühr 
300,00  

25,00 
600,00  

45,00 
900,00  

65,00 
1.200,00  

85,00 
1.500,00  

105,00 
2.000,00  

133,00 
2.500,00  

161,00 
3.000,00  

189,00 
3.500,00  

217,00 
4.000,00  

245,00 
4.500,00  

273,00 
5.000,00  

301,00 
6.000,00  

338,00 
7.000,00  

375,00 
8.000,00  

412,00 
9.000,00  

449,00 
10.000,00  

486,00 
13.000,00  

526,00 
16.000,00  

566,00 
19.000,00  

606,00 
22.000,00  

646,00 
25.000,00  

686,00 
30.000,00  

758,00 
35.000,00  

830,00 
40.000,00  

902,00 
45.000,00  

974,00 
50.000,00  

1046,00 
65.000,00  

1123,00 
80.000,00  

1200,00 
95.000,00  

1277,00 
110.000,00  

1354,00 
125.000,00  

1431,00 
140.000,00  

1508,00 
155.000,00  

1585,00 
170.000,00  

1662,00 
185.000,00  

1739,00 
200.000,00  

1816,00 
230.000,00  

1934,00 
260.000,00  

2052,00 
290.000,00  

2170,00 
320.000,00  

2288,00 
350.000,00  

2406,00 
380.000,00  

2524,00 
410.000,00  

2642,00 
440.000,00  

2760,00 
470.000,00  

2878,00 
500.000,00  

2996,00 




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Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz, Schwetzingen
Publiziert am: Sonntag, 05. Oktober 2008 (2841 mal gelesen)
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