Rechtsanwälte
Zipper & Collegen
Tel.: 06202 859480

Über Uns

Onlinescheidung

Ehescheidung

Güterrecht & ...

Sorge & Umgang

Unterhalt

Sonstiges

Spezialseiten

Erbrecht Portal

www.Erbrecht-Schwetzingen.de


Unterhaltsrecht

www.Unterhalt-Schwetzingen.de

Die Ehewohnung

Die Mietwohnung
Nach der Trennung müssen sich die Ehegatten einigen, wer in der Ehewohnung verbleiben soll. Diese Frage ist vor der Scheidung zwingend von den Ehegatten zu klären.

Soweit eine Trennung innerhalb der Wohnung erfolgt ist darauf zu achten, dass keine gemeinsame Lebensführung mehr erfolgt. Je nachdem, welcher Ehegatte Partei des Mietvertrags ist sind einige Besonderheiten zu beachten:

 

a. beide Ehegatten sind Mieter
Alleine die Trennung und der Auszug des einen Ehegatten entbindet diesen nicht von der Pflicht zur Mietzahlung. Der ausgezogene Ehegatte bleibt bis zur Kündigung des Mietverhältnisses dem Vermieter gegenüber verpflichtet, die Trennung als auch die Scheidung lassen das Mietverhältnis unberührt. Die Ehegatten müssen sich also zunächst mit dem Mieter verständigt werden, ob der Mietvertrag mit dem in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten alleine fortgesetzt werden kann. Ist dies nicht möglich muss der Mietvertrag, will der ausgezogene Ehegatte nicht weiterhin für eine von ihm nicht bewohnte Wohnung bezahlen, gekündigt werden. Der ausgezogene Ehegatte hat einen Anspruch auf den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten auf Mitwirkung bei der Kündigung.

 

b. ein Ehegatte ist Mieter
Ist nur ein Ehegatte Mietvertragspartei, so hat der andere Ehegatte während der Trennungszeit unter Umständen ein Recht auf Überlassung der Wohnung gegen den Ehegatten der alleine Mietvertragspartei ist. Nach der Scheidung endet dieses Recht, der Ehegatte der nicht Mieter ist hat dann keinen Anspruch mehr auf Verbleib in der Wohnung. 


Die Eigentumswohnung 
Sind die Ehegatten Miteigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Hausgrundstücks ist zunächst zu klären, ob eine Übertragung des hälftigen Eigentums auf den anderen Ehegatten möglich ist. Es muss sich mit den Gläubigern (meist Banken und Sparkassen), die den Erwerb der Wohnung bzw. des Hauses finanziert haben, auseinandergesetzt werden und auf eine Entlassung des ausziehenden Ehegatten aus den Darlehensverträgen hingewirkt werden.
Ein Anspruch auf Entlassung aus den Darlehensverträgen besteht allerdings nicht.

Die Ehegatten sind regelmäßig als Gesamtschuldner gemeinsam der finanzierenden Bank gegenüber verpflichtet.

Wird das Eigentum von einem auf den anderen Ehegatten übertragen, so ist im Gegenzug der andere Ehegatte (zumindest im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten) von den Pflichten zur Rückzahlung des Darlehens freizustellen. Hier ist besonders im Hinblick auf die Wechselwirkung zwischen Zugewinnausgleich und Unterhaltsansprüchen darauf zu achten, dass Verbindlichkeiten nur einmal bei der Berechnung eingestellt werden und letztlich nicht über Zugewinn oder Unterhalt mehr als die Hälfte der Verbindlichkeiten tragen muss

Ist es nicht möglich, dass ein Ehegatte das Haus alleine hält, oder will keiner der Ehegatten das Haus weiter halten, so ist auf einen gemeinsamen Verkauf hinzuwirken. Ist eine Verständigung der Ehegatten überhaupt nicht mehr möglich, kann das Haus auch im Wege der Zwangsversteigerung veräußert werden.




Benötigen Sie weitere Informationen?
Wir stehen Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an!
RA Frederick Pitz
Tel.: 06202 859480
EMail Kontakt



Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz, Schwetzingen
Publiziert am: Sonntag, 05. Oktober 2008 (1669 mal gelesen)
Copyright © by Familienrecht Portal - Ihre Familienrechtsanwälte und Scheidungsanwälte in Schwetzingen

Druckoptimierte Version  Artikel einem Freund empfehlen

[ Zurück ]