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Die Prozesskostenhilfe

Prozesskostenhilfe ist eine Hilfe des Staats bzw. des Landes in Zivilrechtsstreitigkeiten für alle diejenigen, die sich ein Gerichtsverfahren aus eigenen Mitteln nicht leisten können.

Die Prozesskostenhilfe umfasst sowohl die bei einem Gerichtsverfahren anfallenden Gerichtsgebühren als auch die Gebühren für den eigenen Anwalt.
Nicht erfasst sind die Gebühren für den Rechtsanwalt der Gegenpartei.

Prozesskostenhilfe kann in zweierlei Weise bewilligt werden.
Die Bewilligung erfolgt mit Auflage der Ratenzahlung oder ratenfrei (vollständige Befreiung).
Bei der ratenfreien Bewilligung werden die gesamten Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten des Gegners, von der Bundes- bzw. Landeskasse getragen.

Eine vollständige Befreiung wird nur bei geringen Einkommen gewährt, wenn sich der Antragssteller weder durch sein Vermögen noch durch sein Einkommen den Prozess leisten könnte.

Soweit keine vollständige Kostenbefreiung bewilligt ist, werden Raten festgesetzt, in welcher monatlichen Höhe die Kosten an die Landeskasse (ggfls. auch an die Bundeskasse) zurückzubezahlen sind.

Die Ratenzahlungsmodalitäten sind durch das Gesetz vorgegeben. Die Dauer der Ratenzahlung beträgt derzeit höchstens 4 Jahre. Es kann somit auch bei einer Ratenzahlungsverpflichtung zu einer teilweisen Übernahme der Kosten durch die Staatskasse kommen.

Die Höhe der Raten richtet sich nach den persönlichen wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers.


Wann wird Prozesskostenhilfe gewährt?
Die Prozesskostenhilfe wird gewährt, wenn

 
diese vor dem Prozessgericht beantragt wird,
  dem Prozessgericht alle notwendigen Unterlagen über Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lastenzur Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden sind,
 
nach Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse feststeht, dass Bedarf besteht (geringes Einkommen und keine sonstigen Vermögenswerte) und
  die Klage gewisse Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint.

Der Antrag erfolgt durch den Rechtsanwalt. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe ist der Entwurf der Klageschrift bzw. die Klageschrift selbst beigefügt.
Der Antragschrift ist ein Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers beizufügen.
Das Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird vom Justizministerium NRW zum Download bereit gehalten: PKH Formular Download Justizministerium NRW oder kann Ihnen auch gerne von uns übersandt werden.

Die Prozesskostenhilfe muss für jede Instanz neu beantragt werden. Eine Gewährung der Prozesskostenhilfe erfolgt nur für die jeweilige Instanz.

Das Prozesskostenhilfeverfahren selbst ist kostenfrei. Mit der Antragstellung fallen aber die Anwaltsgebühren an. Diese werden bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch die Staatskasse getragen. Die im Prozesskostenhilfeverfahren anfallenden Rechtsanwaltsgebühren sind geringer als die Gebühren die bei einem Klageverfahren anfallen würden.


Besonderheiten im Familienrecht

Bei der Ermittlung des für die Prozesskostenhilfe relevanten Einkommens sind auch Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen.
Die Prozesskostenhilfe ist ein Hilfsmittel, dass bei eigener Leistungsfähigkeit des Antragstellers zurücktritt. Leistungsfähig ist auch derjenige, der eigene Ansprüche gegen Dritte hat.

Ansprüche gegen Dritte ergeben sich regelmäßig bei Streitigkeit um Ehegattenunterhalte (Trennungsunterhalt) und bei Scheidungsverfahren, wenn der Antragsgegner leistungsfähig ist, also sich die Kosten des Rechtstreits leisten kann ohne selbst bedürftig zu werden.

In diesem Fall ist der Anspruchsgegner zunächst auf die Leistung der Prozesskosten im Wege des sogenannten Prozesskostenvorschusses in Anspruch zu nehmen.




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Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz, Schwetzingen
Publiziert am: Sonntag, 05. Oktober 2008 (1622 mal gelesen)
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