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Ehescheidung und Steuern

Allgemeines 
Wer Einkommen über dem Grundfreibetrag (derzeit EUR 7.664,00) erzielt muss aus diesem Einkommen Steuern bezahlen.
Es gibt im deutschen Steuerrecht 6 Steuerklassen. 
 

Überblick über die Steuerklassen
 
Steuerklasse I
In Steuerklasse I gehören Ledige, Geschiedene, Verheiratete, die dauernd getrennt leben sowie Verwitwete, jedoch nur wenn die Voraussetzungen für die Steuerklassen III oder IV nicht erfüllt sind und ihnen kein Haushaltsfreibetrag zusteht.

Steuerklasse II
Erhält eine Person in LStK I einen Haushaltsfreibetrag, weil in der Wohnung dieser Person mind. Ein Kind gemeldet ist, das einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, ist diese in LStK II einzuordnen.
In dieser Wohnung darf keine zweite erwachsene Person gemeldet sein.

Steuerklassen III und V
Steuerklassen III und V können verheiratete Arbeitnehmer wählen, wenn entweder nur einer Arbeitslohn erzielt (der Ehegatten ist in LStK III zu besteuern) oder der andere Ehegatte in der Steuerklasse V veranlagt ist.
Die Wahl der Steuerklassen III und V hat den Vorteil, dass der Ehegatte mit dem höheren Einkommen in Steuerklasse III  geringere Abzüge erfährt.

Steuerklasse IV
Sind beide Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig und leben nicht dauernd getrennt können sich beide in LStK IV veranlagen lassen. Beide Ehegatten werden dann gleich besteuert.

Steuerklasse VI
Wer ein zweites - über der Geringverdienergenze liegendes (also steuerpflichtiges) Einkommen bezieht hat dieses Einkommen in der Steuerklasse VI zu besteuern. Die Steuerklasse VI ist bekannt als "zweite Lohnsteuerklasse" oder "zweite Lohnsteuerkarte". 
 

Steuerliche Veranlagung
Die Höhe der zu zahlenden Steuer richtet sich nach dem Einkommen im Abrechnungszeitraum (jährliches Gesamteinkommen) und nicht nach der Veranlagung in die eine oder andere Steuerklasse.

Durch die Veranlagung in eine Steuerklasse wird nur der Vorauszahlungsbetrag festgelegt. Wer aufgrund falscher Steuerklassenwahl zu viel Steuern bezahlt erhält diese am Ende des Abrechnungszeitraums zurück erstattet. Wer zuwenig zahlt muss nachbezahlen.

Die Höhe der zu zahlenden Steuer wird entweder nach der Grundtabelle oder nach der Splittingtabelle (Ehegatten, die die Zusammenveranlagung gewählt habene) berechnet.

Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben sind in Steuerklasse IV zu veranlagen.

Es besteht die Möglichkeit für Ehegatten sich in die Lohnsteuerklassen III und V besteuern zu lassen.
Diese Veranlagung empfiehlt sich insbesondere wenn ein Ehegatte ein hohes Einkommen erzielt und der andere Ehegatte nur ein geringeres oder kein Einkommen erzielt.

Dauerhaft getrennt im Sinne des Steuerrechts leben Ehegatten dann, wenn sie im gesamten Abrechnungszeitraum nicht zusammen gelebt haben. Ein Mehrmonatiger Versöhnungsversuch ist deshalb nicht nur unter familienrechtlichen Gesichtspunkten sonder auch unter steuerrechtlicehn Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei kanne es durchaus zu unterschiedlichen Bewertungen kommen. Das Steuerrecht setzt hierbei einen kürzeren Versöhnungsversuch voraus als das Familienrecht.

Die gemeinsame Veranlagung ist nur während der Dauer des Zusammenlebens möglich.

Nach Ablauf des Jahres, in dem sich die Ehegatten dauerhaft getrennt haben, ist eine gemeinsame steuerliche Veranlagung nicht mehr möglich.
Dies gilt es auch beim Trennungszeitpunkt zu beachten und mit den möglichen Vor- und Nachteilen, die mit dem Stichtag zusammenfallen abzuwägen.

Für Ehegatten besteht aus unterhaltsrechtlicher Sicht die Verpflichtung zur günstigsten steuerlichen Veranlagung. Danach ist im Jahr der Trennung ein Wechsel in eine Steuerklasse mit einer höheren Besteuerung nicht zu vollziehen.
Unterhaltsrechtlich kann sonst ein fiktives Einkommen zur Berechnung angesetzt werden.
Ein Wechsel in die Steuerklassen IV/IV ist regelmäßig zumutbar und hinnehmbar.
Dies ist für den Unterhaltsverpflichteten einerseits günstig, da sich hierdurch seine Unterhaltslast reduziert.
Da aber nur ein Steuerklassenwechsel im Jahr möglich ist, ist dringend vor übereilten Entscheidungen zu warnen. Ein verfrühter Wechsel kann in dem Veranlagungszeitraum nicht rückgängig gemacht werden.
 

(Begrenztes) Realsplitting 
Im Trennungsfolgejahr können Unterhaltsleistungen, die an den Ehegatten zu leisten sind, im Wege des sog. begrenzten Realsplittings bis zu einer Höhe von EUR 13.805,00 geltend gemacht werden.

Durch den Freibetrag erhöht sich das verfügbare Nettoeinkommen und damit mittelbar auch der Unterhaltsanspruch.

Andererseits entstehen dem Unterhaltsberechtigten ggfls. Nachteile, da er regelmäßig Freibeträge überschreiten wird und so auf die grundsätzlich Steuerfreien Einnahmen aus den Unterhaltszahlungen Steuern zu bezahlen hat.
Auch können durch die Mehreinnahmen Sozialleistungen und andere Förderungen beeinflusst werden oder wegfallen.

Der Unterhaltsberechtigte Ehegatte muss auf Verlangen des Unterhaltspflichtigen dem Realsplitting zustimmen. Im Gegenzug sind dem Unterhaltsberechtigten vom Unterhaltsverpflichteten hierdurch entstehenden Nachteile zu ersetzen.

Ob das Realsplitting in Anspruch genommen wird und wie eine Zustimmung ausgestaltet werden sollte ist in jedem Einzelfall zu prüfen. 
 

 Weitere Informationen zur steuerlichen Geltendmachung der Anwalts und Gerichtskosten finden Sie hier




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Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz, Schwetzingen
Publiziert am: Sonntag, 05. Oktober 2008 (1989 mal gelesen)
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