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Trennungsunterhalt

Ehegatten sind sich gegenseitig durch die eheliche Lebensgemeinschaft verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch nach der räumlichen Trennung der Ehegatten fort.

Nach der Trennung der Ehegatten besteht diese Verpflichtung in der Leistung von Unterhalt.
Die Ehegatten sind verpflichtet, unter Einsatz Ihrer Arbeitskraft und Ihres Vermögens diese Verpflichtung zu erfüllen.

Ab dem Zeitpunkt der Trennung steht dem bedürftigen Ehegatten Anspruch auf Trennungsunterhalt als Barunterhalt zu.
Es besteht nach der Trennung kein Anspruch mehr darauf, den Unterhalt als Sachleistung (Kauf von Lebensmitteln, Miete, etc.) leisten zu können.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet mit Rechtskraft der Scheidung.

Höhe des Unterhalts
Die Höhe des Trennungsunterhalts richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmen sich nach dem Lebenszuschnitt der Ehegatten während der Ehe.
Dieser berechnet sich nach dem beiden Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden monatlichen Einkommen.

Aus den so ermittelten ehelichen Lebensverhältnissen ist durch hälftige Teilung (unter Abzug von ggfls. berufsbedingten Aufwendungen sowie des Erwerbstätigenbonus) der Unterhaltsbedarf der beiden Ehegatten zu ermitteln und dasjenige abzuziehen, was der jweilige Ehegatte durch eigenes Einkommen decken kann.

Das steuerrechtliche Nettoeinkommen kann hier nur ein grober Anhaltspunkt sein. Nicht alle steuerrechtlichen Abzugspositionen sind unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen, andererseits sind eheprägende Verbindlichkeiten in die Ehe einzubeziehen.

Schwierig und immer wieder streitig bei der Berechnung des Trennungsunterhalts sind dabei die Fragen welche Abzugspositionen bei der Bereinigung des Einkommens einzustellen sind.
Auch die Berücksichtigung von Vorteilen, die durch die selbstgenutzte eigene Immobilie entstehen führen gerade in der Trennungszeit immer wieder zu Streitgkeiten.

Der Anspruchsberechtigte hat einen Anspruch auf Schaffung eines vollstreckbaren Titels über den Unterhalt gegen den Verpflichteten. Hierbei ist jeweils die Frage der Kostentragung zu klären.

Erwerbsobliegenheit
Streitig ist regelmäßig die Frage, ab wann und in welchem Umfang der Berechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen muss.
Im ersten Trennungsjahr besteht im Durchschnittsfall keine Erwerbsobliegenheit.
Zu berücksichtigen ist ebenfalls, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ob diese noch von dem unterhaltsbrechtigten Ehegatten betreut werden müssen.

Fälligkeit
Der Unterhaltspflichtige schuldet ab dem 1. des Monats in dem er zu einer konkreten Zahlung oder auf Erteilung der Auskunft über seine Unterhaltsansprüche aufgefordert worden ist den Unterhalt.
Auch wenn der Trennungsunterhalt zunächst nicht gezahlt wird - weil gestritten wird - ist der Unterhalt nicht verloren. Ab dem Zeitpunkt des Auskunftsverlangen ist der Trennungsunterhalt als rückständiger Unterhalt als Einmalbetrag zu bezahlen und zu verzinsen.
Wollen Sie Unterhaltsansprüche geltend machen, sollten Sie zeitnah einen Termin mit dem Anwalt Ihres Vertrauens vereinbaren. Mit einer zögerlichen Vorgehensweise können Sie jeden Monat bares Geld verlieren.

Ehegattenunterhalt kann sowohl im normalen Hauptsacheverfahren, als auch beschleunigt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes (Einstweilige Anordnung) gerichtlich geltend gemacht werden.

Ehevertrag
Das gesetzliche Unterhaltsrecht ist weitgehend der Regelung durch die Parteien zugänglich.
Allerdings sind die Regelungsmöglichkeiten der Parteien hinsichtlich des Ehegattenunterhalts stark eingeschränkt.
Der Ehegattenunterhalt kann durch einen Ehevertrag nicht ausgeschlossen werden, entsprechende Regelungen sind nichtig und können sogar zur Gesamtnichtigkeit des Ehevertrags führen.
Eine Modifikation des Unterhalts ist dagegen in engen Grenzen zulässig.
Sollten Sie eine entsprechende Ausschlusslausel in Ihrem Ehevertrag vereinbart haben wird eine anwaltliche Beratung dringend empfohlen. 




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Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz, Schwetzingen
Publiziert am: Sonntag, 05. Oktober 2008 (2451 mal gelesen)
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