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Grunderwerbsteuer bei Erwerb des Miteigentums des Ehegatten nach Scheidung (Allgemein)

Urteile Die Ehegatten vereinbarten im Rahmen der anlässlich ihrer Ehescheidung durchgeführten Vermögensauseinandersetzung für die Ehefrau, die in der im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie verblieb, ein Ankaufsrecht.

Das Ankaufsrecht wurde notariell vereinbart und in das Grundbuch eingetragen.

Als Kaufpreis war der zum Zeitpunkt der Ausübung des Rechts tatsächliche Marktwert vereinbart.

Der Ehemann heiratete zu einem späteren Zeitpunkt erneut. Nach dem Tod des Ehemanns machte die geschiedene Ehefrau gegen neue Ehefrau von ihrem Ankaufsrecht Gebrauch.

Streitfragen waren unter anderem, ob der Tatbestand des begünstigten (steuerfreien) Erwerb des Miteigentums durch den Ehegatten gem. § 3 Nr. 5 EStG zum einen nach langer Zeit und zum anderen vom Rechtsnachfolger (Erbe) eines Ehegatten Anwendung findet.

Steuerfrei sind alle Erwerbe von einem Ehegatten aus Anlass der Ehescheidung, und damit jede Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung (vgl. BTDrucks 9/251, S. 18; Kesseler, Deutsches Steuerecht -DStR- 2010, 2173).

Zwar sieht § 3 Nr. 5 GrEStG selbst keine zeitliche Begrenzung vor, ein langer Zeitablauf spreche aber zunächst gegen eine Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Ehescheidung.

Das Finanzamt setze für den Erwerb des Miteigentums gegenüber der geschiedenen Ehefrau Grunderwerbssteuer fest.

Mit Urteil vom 23.03.2011 (Az. II R 33/09) entschied nun der BFH, dass der Erwerb des Miteigentums durch einen Ehegatten dann gem. § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfrei ist, wenn sich die Ehegatten bei Auseinandersetzung ihres Vermögens auf das Ankaufsrecht verständigt haben, dieses notariell vereinbart worden ist und der Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung dieses Rechts erfolgt war.

Auf den langen Zeitablauf komme es vorliegend nicht an, da die Ehegatten wirksam das Ankaufsrecht bei ihrer Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Ehescheidung geregelt hatten und es danach nur noch der einseitigen (empfangsbedürftigen) Erklärung der Ankaufsberechtigten bedurft habe.

Der Ansicht des Finanzamts, mit Abschluss des Vertrags sei die Vermögensauseinandersetzung bereits beendet, erteilt der BFH eine Absage.

Gleichzeitig hat der BFH klarstellend einem begünstigten weil steuerfreien Erwerb in umgekehrter Richtung, also durch den Erben des einen Ehegatten vom anderen Ehegatten, eine Absage erteilt.

Steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten (Allgemein)

Urteile Unstreitig in der Rechtsprechung ist, dass die einem Steuerpflichtigen aufgrund der Ehescheidung entstehenden Kosten für Rechtsanwalt und Gericht im Ehescheidungsverfahren sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Außergewöhnliche Belastungen sind im Steuerrecht gegeben, wennn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands und diese Aufwendungen die Grenze der zumutbaren Bealstungen überschreiten (§ 33 Abs. 1 EStG).

Hinsichtlich der weiter mit der Ehescheidung zu klärenden Sachen, wie z.B. Umgang, Unterhalt, Zugewinn, etc. war bisher nur für das Umgangsverfahren entschieden, dass auch diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sein können (Siehe hierzu unsere Besprechung zum Urteil des BFH vom 04.12.2001).

Anderweitige Kosten eines Zivilrechtsstreits waren bisher nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) hat der BFH seine ständige Rechtsprechung nunmehr geändert: Die Kosten eine Zivilrechtsstreits sind nach dem Urteil des BFH nunmehr dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn der Zivilrechtsstreit unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos – eingegangen worden war und der Steuerpflichtige sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat.

Nach neuster Rechtsprechung des BFH sind daher auch Kosten für andere Verfahren als Ehescheidung und Umgangsrecht nunmehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen.

Erneute Absage an das Altersphasenmodell im Betreuungsunterhalt (Unterhalt)

Urteile Der Bundesgerichtshofs hatte sich mit seiner Entscheidung vom 15.06.2011 (Az. XII ZR 94/09) im Rahmen einer Abänderungsklage erneut mit der Frage der Anwendbarkeit eines Altersphasenmodells bei der Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts zu befassen und dessen Anwendbarkeit eine klare Absage erteilt.

Der BGH führt in den Entscheidungsgründen seines Urteils hierzu aus:

„Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen
(…)
Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28). Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln (Senatsurteil om 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - zur Veröffentlichung bestimmt)."

Damit stellt der BGH erneut klar, dass nach geändertem Recht der Betreuungsunterhaltsanspruch des § 1570 BGB ab der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nicht der Regelfall sondern die individuell zu begründenden Ausnahme ist.

Betreuungsunterhalt wird, wenn das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, nur aus kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen, die konkret im Einzelfall darzulegen sind, gewährt (vgl. Urteilsbesprechung vom 03.07.2011).

Nachträgliche Begrenzung bzw. Befristung des Altersunterhalts nach Verrentung (Unterhalt)

Urteile Der Bundesgerichtshofs hatte sich in seinem Urteil vom 29. Juni 2011 (Az. XII ZR 157/09) mit der Möglichkeit der nachträglichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts für die Zeit nach Verrentung des unterhaltsberechtigen Ehegatten zu befassen.

Die Parteien heirateten im Jahr 1968, die Ehe war kinderlos geblieben. Die Ehegatten entschlossen sich dabei für die klassische Hausfrauenehe, die Ehefrau führte den Haushalt, der Ehemann ging weiter seiner Erwerbstätigkeit nach. 1980 trennten sich die Ehegatten, die Ehe wurde 1985 geschieden, nachdem die Ehefrau das Kind eines anderen Mannes gebar. Die Ehegatten verständigten im Rahmen eines Vergleichs auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt, beginnend mit der Ehescheidung. Nach Erreichen des Rentenalters durch die Ehefrau begehrte der Ehemann Abänderung des zwischen den Ehegatten geschlossenen Vergleichs dahingehend, dass der Unterhalt der Ehefrau zum einen Herabzusetzen, zum andern zeitlich zu befristen sei.

Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau kann dem Grunde nach als Altersunterhalt geltend gemacht werden.

Hinsichtlich der Höhe der Unterhaltszahlungen beurteilt sich der vom BGH zu entscheidende Sachverhalt nach altem Recht.

Es ist nach Ansicht des BGH eine Begrenzung auf den angemessenen Lebensbedarf, also denjenigen Unterhalt, den die Ehefrau hätte erzielen können, hätte sie, die eheliche Lebensgestaltung hinweg gedacht, ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben und damit eine Herabsetzung der Unterhaltsleistungen möglich.

Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Ehefrau bereits Rente bezieht.

Die ehebedingten Nachteile, also die Nachteile, die die Ehefrau aufgrund der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Haushaltsführung in der Ehezeit erlitten hat, sind durch den mit der Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleich kompensiert.

Weitere Nachteile sind nicht erkennbar. Dies insbesondere deshalb, da die Ehefrau aufgrund der Geburt eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichtet hat, die erlittenen Nachteile also nicht in der Ehe ihren Ursprung haben.

Es ist nach Ansicht des BGH eine Herabstufung auf Null denkbar, wobei über den Umfang der Herabsetzung das Vorgericht auch unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden haben.

Hinsichtlich der zeitlichen Befristung war zu prüfen, ob neues Recht Anwendung finden kann.

Dies ist nach Ansicht des BGH dann der Fall, wenn die Ehefrau aufgrund ihres Vertrauens in die Vereinbarung selbst Verfügungen getroffen hat, die sie nicht oder nicht ohne weiteres wieder Rückgängigmachen kann.
Ausdrücklich nicht geschützt ist aber das reine Vertrauen auf die Unterhaltszahlungen selbst.

Der BGH hat die Entscheidung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück verwiesen.

(Anmerk.: Urteil noch nicht veröffentlicht, Zusammenfassung basiert auf der Pressemitteilung der Pressestelle des BGH vom 30.06.11, Nr. 119/2011, abzurufen unter www.bundesgerichtshof.de)

Kein nachehelicher Unterhalt bei kurzer Ehedauer. (Unterhalt)

Urteile Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil die Ehe von kurzer Dauer war, § 1579 Abs. 1 BGB.

Mit der vorgenannten gesetzlichen Regelung ist klargestellt, dass die kurze Ehedauer regelmäßig zur Verwirkung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs führen kann.
Nicht gesetzlich vorgegeben ist dabei die Beantwortung der Frage, wann eine Ehe von kurzer Dauer war.

Mit Urteil vom Urteil vom 30.03.2011 (Az. XII ZR 3/09) hat der BGH sich mit der Frage, wann eine Ehe von kurzer Dauer ist, auseinander gesetzt.

Der BGH führt hierzu in den Entscheidungsgründen seines Urteils aus:

„Zwar lässt sich für die Bemessung der Ehedauer im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB keine feste Grenze ziehen. Gleichwohl hat der Senat im Interesse der praktischen Handhabung des § 1579 Nr. 1 BGB die zeitlichen Bereiche, innerhalb derer eine Ehe in der Regel von kurzer oder nicht mehr von kurzer Dauer ist, dahin konkretisiert, dass eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren hingegen nicht mehr als kurz zu bezeichnen ist, wobei es auf die Zeit von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ankommt“.

Entscheidend ist nach Ansicht des BGH danach die Zeitspanne zwischen dem Tag der Heirat und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht. Der Tag der Einreichung der Scheidungsschrift ist noch nicht ausreichend.

Gleichzeitig betont der BGH, dass sich bei der Beurteilung, ob eine Ehe von kurzer Dauer war, jede schematische Betrachtung verbietet. Die 2-Jahres-Spanne kann daher nur als Anhaltspunkt berücksichtigt werden.

Nachehelicher Unterhalt aufgrund der Kinderbetreuung (Unterhalt)

Urteile Mit der Unterhaltsrechtsreform 2008 wurde dem bis dahin praktizierten Stufenmodell eine Absage erteilt. Es ist für das Bestehen des Unterhaltsanspruchs auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.

Dabei ist (zusammenfassend) von folgenden Voraussetzungen des Betreuungsunterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB auszugehen:

Der Unterhalt ist zwar als nachehelicher Unterhalt des betreuenden Kindes ausgestaltet, soll aber in erster Linie dem Kind zu Gute kommen.

In den ersten 3 Lebensjahren kann danach der betreuende Elternteil frei entscheiden, ob er das Kind selbst betreuen oder durch einen Dritten betreuen lassen möchte. Einkünfte, die der Unterhaltsberechtigte in dieser Zeit erzielt, sind nicht überobligatorisch sondern nach den individuellen Verhältnissen anteilig bedarfsdeckend zu berücksichtigen.

Für die Zeit ab Vollendung des 3. Lebensjahres ist der Unterhalt nach Billigkeitsgesichtspunkten zu gewähren, wobei zwischen kindbezogenen und elternbezogenen Gründen zu unterscheiden ist.
Dabei ist zu beachten, dass regelmäßig kein abrupter Wechsel von der Betreuung in die Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt werden kann. Andererseits hat aber der Unterhaltsberechtigte die Gründe darzulegen, die eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus begründen.

Der BGH hat sich mit seinem Urteil vom 30.03.2011 (Az. XII ZR 3/09) erneut mit der Frage des Betreuungsunterhaltsanspruchs auseinandergesetzt.

Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass im Rahmen der Prüfung des Unterhaltsanspruchs kindbezogene Gründe vorrangig zu prüfen sind.

Es ist dabei zuerst zu prüfen, ob das Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem es sich – stundenweise – selbst überlassen werden kann, oder ob eine Vollzeitbetreuung notwendig ist.

Eine Vollzeitbetreuung spricht allerdings nicht per se gegen eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils.

Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass es im Rahmen der Prüfung der kindbezogenen Belange zunächst keinen Vorrang der elterlichen Betreuung gegenüber der Betreuung durch eine kindgerechte Einrichtung gibt.

Erst im Rahmen der in der zweiten Stufe zu prüfenden elternbezogenen Belange ist zu berücksichtigen, wie die eheliche Lebensführung und damit die Frage der Kindererziehung und -betreuung  während der Ehe ausgestaltet war.

Es ist dabei neben der Gestaltung der Ehe und der Dauer der Ehe zu prüfen, ob die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils unter Berücksichtigung des tatsächlichen Betreuungsaufwands zu dessen überobligatorischen Belastung führt.

Recht zum Besitz des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten (Allgemein)

Urteile Das OLG Celle hatte mit Beschluss vom 02.05.2011 (Az. 10 WF 133/11) über die Frage zu entscheiden, ob der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte gegenüber den Erwerbern der nach der Ehescheidung durch den anderen Ehegatten veräußerten Ehewohnung ein Recht zum Besitz hat.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Ehegatten während der Trennung anlässlich eines Wohnungszuweisungsverfahrens einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern bis zum Ende der Trennungszeit in der im Alleineigentum des Ehemanns stehenden Wohnung bleiben dürfe.

Nach Rechtskraft der Ehescheidung veräußerte der Ehemann die Wohnung, die Erwerber verlangen von der Ehefrau nun, die Wohnung an diese heraus zu geben.

Das OLG Celle entschied, dass soweit keine weitergehende Vereinbarung zwischen den Ehegatten getroffen worden ist, die Ehefrau gegenüber den Erwerbern kein Recht zum Besitz geltend machen kann. Insbesondere ist die Regelung des § 566 BGB, der den Mieter vor einer Kündigung durch einen neuen Eigentümer schützt, nicht anwendbar, soweit die Ehegatten lediglich über die Nutzung eine Vereinbarung getroffen haben, nicht aber einen Mietvertrag miteinander geschlossen haben.

Erstausbildung ist keine Verletzung der Unterhaltspflicht (Unterhalt)

Urteile Wird wegen der Geburt eines Kindes die Erstausbildung nicht begonnen oder nicht abgeschlossen, stellt es nach einem Betreuungswechsel des Kindes kein unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten des Barunterhaltsverpflichteten dar, wenn dieser die Erstausbildung beginnt bzw. wieder aufnimmt, wenn durch die Ausbildung die Möglichkeit geschaffen wird, dass sich die Einkommenssituation des Barunterhaltspflichtigen verbessert.

Der BGH führt hierzu in seinem Urteil vom 04.05.2011 (Az. XII ZR 70/09) aus:

„Gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB muss sich der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auf seine Erwerbsfähigkeit verweisen lassen. Eine Hinzurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte kommt in Betracht, wenn dem Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf seine Leistungsunfähigkeit ein unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 495 ff.). Dabei tritt das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils, unter Zurückstellung bestehender Erwerbsmöglichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse seiner Kinder zurück. Das gilt vor allem dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits über eine Berufsausbildung verfügt und ihm die Erwerbsmöglichkeit in dem erlernten Beruf unter Berücksichtigung eines zumutbaren Ortswechsels eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Anders kann es hingegen sein, wenn der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit nicht zum Zwecke einer Zweitausbildung oder der Weiterbildung in dem erlernten Beruf, sondern zugunsten einer erstmaligen Berufsausbildung aufgegeben hat. Einer solchen Erstausbildung ist regelmäßig auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB der Vorrang einzuräumen. Denn die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen darf (Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - XII ZR 172/92 - FamRZ 1994, 372 Rn. 19). Insoweit sind allerdings alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, warum der Unterhaltspflichtige gerade jetzt seine Erstausbildung durchführt und wie sich dies langfristig auf seine Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt auswirkt.“

Ehegattentestament – Fortgeltung bei Scheidung und Wiederheirat (Allgemein)

Urteile Das OLG Hamm (Urteil vom 26.08.2010; Az: I-15 Wx 317/09) ob ein zu Zeiten der intakten Ehe von den Ehegatten errichtetes gemeinschaftliches Ehegattentestament weiterhin gültig ist, wenn sich die Ehegatten zwischenzeitlich haben scheiden lassen, zu einem späteren Zeitpunkt einander aber wieder geheiratet haben.

Nach der herrschenden Rechtsprechung werden die in einem Ehegattentestament getroffenen Verfügungen gem. der gesetzlichen Regelung der §§ 2268, 2077 BGB mit der Ehescheidung unwirksam, wenn von den Ehegatten nicht anderes bestimmt ist.
(Anmerk.: Die gesetzliche Regelung sprechen von der Auflösung der Ehe bzw. dem Vorliegen der Voraussetzung der Ehescheidung; diese Unterscheidungen bleiben aus Vereinfachungsgründen hier außer Betracht)

Nach anderer Ansicht soll das gemeinschaftliche Testament dagegen wirksam bleiben, da nach Sinn und Zweck für die Beurteilung der Wirksamkeit auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist.

Nach der gesetzlichen Regelung ist ein gemeinschaftliches Testament dann nicht ungültig, wenn sich die Ehegatten darüber einig sind, dass trotz der Ehescheidung das Testament weiter gültig sein soll.

Das OLG hatte nunmehr über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Ehegatten ließen sich 1987 voneinander scheiden und haben 2009 einander wieder geheiratet.
Die Ehe war aufgrund des Versorgungsgedankens des erkrankten Ehemannes geschlossen worden, die Parteien waren sich bei der Wiederheirat im Jahr 2009 auch darüber einig, dass das damals errichtete Testament weiter gültig sein soll.

Im Ergebnis hat das OLG Hamm die Fortgeltung des Testaments verneint.

Entscheidend ist für die Frage der Fortgeltung, ob sich die Ehegatten bei der Errichtung des Testaments über die Fortgeltung des Testaments auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus einig waren.
Hat ein solcher Wille nicht Eingang ist in das Testament gefunden und ist er auch nicht durch Auslegung zu ermitteln, gilt das Testament nicht über die Ehescheidung hinaus fort.

Dass die Ehegatten sich zum Zeitpunkt der Wiederheirat über die Fortgeltung einig waren, ändert hieran nichts. Dieses Ergebnis ist nach Ansicht des OLG Hamm auch nicht unbillig, den Ehegatten ist es jederzeit möglich ein neues (wenn auch wortlautidentisches) Testament zu errichten.

Steuer: Kosten eines Umgangsverfahrens als außergewöhnliche Belastungen (Umgang & Sorgerecht)

Urteile Die Kosten eines Umgangsrechtsstreits können bei der Berechnung der Einkommenssteuer dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn der Umgang durch den das Kind betreuenden Elternteil verweigert wird und die Führung des Rechtsstreits zur Verwirklichung der Bedürfnisse auf Nähe und Beziehung zu dem Kind notwendig ist (BFH, Urteil v. 04.12.2001, Az. III R 31/00).

Außergewöhnliche Belastungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG  sind solche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen und im Vergleich zu anderen Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie vergleichbaren Familienstands mehr belasten.

Eine solche Zwangsläufigkeit ist dann gegeben, wenn die auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirkenden Gründe von außen kommen und er sich diesen regelmäßig nicht entziehen kann. Hieran fehlt es regelmäßig bei Zivilrechtsstreitigkeiten.

Gerade im Familienrecht sind aber Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt. So sind auch die Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen da existenziell wichtige Bereiche des Lebens betroffen werden.

Das Umgangsrecht zählt dabei zum Kernbereich menschlichen Lebens.

Eine Ausnahme bestätigt der BFH deshalb auch dann, wenn ohne die Führung des Umgangsrechtsstreits der Regelmäßige Kontakt zwischen Elternteil und Kind nicht wahrgenommen werden kann und die Verweigerung des Umgangs durch einen Elternteil zu einer Zwangslage beim anderen Elternteil führen kann.

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