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Rückforderung von Zuwendungen von Eltern an das Schwiegerkind. (Zugewinn)

Urteile

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.02.2010 (Az. ZR 189/06) unter Aufgabe seiner ständigen bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Leistungen, die von den Eltern an das Schwiegerkind in Ansehung der (künftigen) Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind erbracht worden sind, als Schenkungen zu qualifizieren sind.

 

Diese Leistungen können – wenn sie aufgrund der Vorstellung der Eltern, die Ehe ihres Kindes werde Bestand haben und zur Förderung der Ehe des Kindes erbracht worden sind – von den Eltern nach dem Scheitern der Ehe vom Schwiegerkind zurückgefordert werden.

Um beim Zugewinnausgleich eine Doppelte Inanspruchnahme des Schwiegerkindes zu vermeiden sind die Schenkungen nach der Rechtsprechung des BGH aus dem Zugewinnausgleich heraus zu rechnen.

 

Führt dies bei Altfällen, also solchen Fällen die nach der bisherigen aber jetzt aufgegebenen Rechtsprechung entschieden worden sind, zu unbilligen Ergebnissen, weil etwa das eigene Kind während der Ehe über Jahre hinweg an der Schenkung an das Schwiegerkind partizipiert hat, besteht für das Gericht die Möglichkeit, das Rechenergebnis der Zugwinnausgleichsberechnung aus Billigkeitsgründen zu korrigieren.

 

Neben diesen Ansprüchen sollen künftig auch Rückforderungsansprüche möglich sein, wenn der mit der Schenkung verfolgte Zweck verfehlt wird.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Vorgericht zurückverwiesen.

 

Gleichzeitig erteilt der BGH den Hinweis, dass auch die Zeitdauer, in der dem eigenen Kind die Schenkung zu Gute gekommen war, zu berücksichtigen ist.

Es ist daher der Wert der Schenkung um die gezogenen Nutzungen durch das eigene Kind zu bereinigen.
Wie dies konkret vollzogen werden soll, blieb offen.

 

Meines Erachtens wird sich das Vorgericht dabei an den erbrechtlichen Regelungen (Pflichtteilsergänzungsanspruch gem § 2325 BGB) für Schenkungen anlehnen und einen anteilsmäßigen Abzug für jedes Jahr der Nutzung seit der Schenkung vornehmen.
Im Erbrecht wird seit der Reform zum 01. Januar 2010 für jedes Jahr seit der Schenkung ein Abzug von 10% des Werts der Schenkung in Ansatz gebracht.

Darlegungs- und Beweislast beim nachehelichen Unterhalt (Unterhalt)

Urteile

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.03.2010 die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Parteien die Begfristung des nachehelichen Unterhalts betrffend näher bestimmt.

 

Der Unterhaltspflichtige, der eine zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts geltend macht, hat nach den Anforderungen, die durch den BGH aufgestellt worden sind, darzulegen und zu beweisen, aus welchen Gründen eine Befristung des Unterhalts in Frage kommt.

 

Sodann hat der unterhalsberechtigte Ehegatte im Rahmen seiner sogenannten sekundären Darlegungslast die ehebedingten Nachteile darzulegen. Das solche ehebedingten Nachteile nicht vorhanden sind obliegt danach wieder dem Unterhaltsverpflichteten, der das Nichtvorhandensein beweisen muss.


 

Nachteilsausgleich des Ehegatten. (Unterhalt)

Urteile Nimmt der Unterhaltsverpflichtete Ehegatte nach Zustimmung durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten das steuerlich begrenzte Realsplitting in Anspruch und entstehen dem Unterhaltsberechtigten hierdurch Nachteile, sind diese von dem Unterhaltsverpflichteten zu ersetzen.

Wählt der unterhaltsberechtigte Ehegatte aber nach Wiederheirat nach die Zusammenveranlagung kann er vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten keinen Nachteilsausgleich für die weiter entstandenen Nachteile verlangen.

Der Nachteilsausgleich ist begrenzt auf die Nachteile, die bei unterstellter getrennter Veranlagung entstehen würden.

BGH XII, Urteil vom 17.02.2010, Az. XII ZR 104/07

Im Rahmen der Informationspflicht sind auch Lichtbilder der Kinder vorzulegen

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Hat ein Elternteil keinen Umgang mit den Kindern, umfasst die in § 1684 BGB begründete Informationspflicht neben der Übersendung der Schulzeugnisse auch die Fertigung und Übersendung von Lichtbildern der Kindern in regelmäßigen Abständen.

Eine Ausnahme hiervon ist nur in solchen Fällen zu machen, in denen anzunehmen ist, dass die Geltendmachung des Auskunftsrechts rechtsmissbräuchlich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Lichtbilder zur Ermittlung des dem Elternteil nicht bekannten Aufenthaltsort der Kinder gegen deren Willen dienen sollen.

OLG Hamm, Beschluss vom 17.11.09, Az. 2 UF 84/09

Neuer Güterstand – Deutschland und Frankreich schaffen einen neuen Wahlgüterstan (Zugewinn)

Allgemein Deutschland und Frankreich schaffen, aufgrund der engen Verstrickungen der Länder miteinander einen neuen Wahlgüterstand.
Es soll mit diesem neuen Wahlgüterstand deutsch-französischen Ehepaaren ermöglicht werden, einen Güterstand zu wählen, der beiden Rechtsordnungen gerecht wird ohne dabei die nationalen Besonderheiten auszuschließen.

In Deutschland leben Ehegatten – soweit sie durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten auch während der Ehe voneinander getrennt. Nur am Ende der Ehe kommt es zur Durchführung des Zugewinnausgleichs.

In Frankreich gilt dagegen die Errungenschaftsgemeinschaft.

Bei der Errungenschaftsgemeinschaft werden Errungenschaften während der Ehe zu gemeinsamen Vermögen der Ehegatten.

Der neue Güterstand wird sich an der Zugewinngemeinschaft orientieren, dabei aber die Besonderheiten der Errungenschaftsgemeinschaft berücksichtigen.

Hierdurch soll den vielen praktischen Problemen, denen sich gemischtstaatliche Paare ausgesetzt sehen (zum Beispiel bei der Finanzierung einer Immobilie) beseitigt werden

Der neue Wahlgüterstand soll dabei nicht nur von deutsch-französischen Ehegatten gewählt werden können.
Wählen können sollen den neuen Wahlgüterstand deutsche und französische Ehegatten, die in Deutschland oder in Frankreich, deutsch-französische Ehegatten, die in Frankreich oder in Deutschland leben oder ausländische Ehegatten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt entweder in Deutschland oder in Frankreich haben.

Deutschland und Frankreich wollen mit der Schaffung des neuen Güterstands einen ersten Anstoß schaffen, um in Europa die vielen gemeinschaftsstaatliche Probleme zu verringern, die sich aufgrund der unterschiedlichen Rechtsordnungen bestehen.

Konsequent ist es daher, dass sich auch andere Staaten dem Abkommen anschließen können.

Rückforderung von an das Schwiegerkind erbrachten Leistungen (Allgemein)

Urteile

Schwiegereltern wird es künftig leichter möglich sein, die an das Schwiegerkind in Ewartung des Bestands der Ehe getätigten Leistungen nach dem Scheitern der Ehe zurückzufordern.

 

Der Bundesgerichtshof rückt mit seinem Urteil vom 03.02.2010 von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Bisher gestaltete sich die Rechtslage, wie folgt:

Haben Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind Leistungen, zum Beispiel zum Kauf einer Immobilie erbracht, sind diese Leistungen entsprechend den ehebedingten unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten behandelt worden.

Eine Rückforderung der Leistung an das Schwiegerkind war bisher ausgeschlossen.

 

Mit Urteil vom 03.02.2010 hat der BGH nun seine Rechtsansicht geändert.

Wenden die Schwiegereltern dem Schwiegerkind in Erwartung auf den Bestand der Ehe eine Leistung (dies wird regelmäßig ein Geldbetrag sein) zu, ist diese Leistung wie eine Schenkung zu behandeln. Es bleiben damit die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage anwendbar.

Scheitert die Ehe, entfällt regelmäßig auch die Grundlage der Zuwendung, das eigene Kind kann an der Zuwendung künftig nicht mehr teilhaben. Dies gilt unabhängig vom Güterstand der Ehegatten, insbesondere kommt es nicht darauf an, ob ein Zugewinnausgleich durchgeführt worden ist.

Eine Rückabwicklung der Schenkung ist danach möglich.

Die Zeit, in der das eigene Kind an den Leistungen der Eltern teilnehmen konnte, ist allerdings bei der Rückabwicklung zu berücksichtigen, so dass es lediglich zur partiellen Rückzahlung der Leistung kommen wird.

BGH, XII ZR 189/06

Teilleistungen (Unterhalt)

Urteile Bezahlt ein Unterhaltsschuldner lediglich einen Teil des Unterhalts, gibt dieser Anlass zur Klage auf den gesamten Unterhaltsbetrag. Der Unterhaltsberechtigte ist nicht auf die gerichtliche Geltendmachung nur des nicht gezahlten Unterhaltsanteils beschränkt

Familienrechtliche Neuregelungen ab 01.01.2010 (Allgemein)

Allgemein

Kindergeld:

Der Kinderfreibetrag wird auf EUR 2.184,00 (zuvor EUR 1.932,00) erhöht.

Das Kindergeld erhöht sich um EUR 20,00 je Kind und damit für ein erstes und zweites Kind auf jeweils EUR 184,00, für ein drittes Kind auf EUR 190,00 und für ein viertes (und jedes weitere) Kind auf EUR 215,00.

 

Verjährung:

1. Allgemein

Die 30 Jahre dauernde Verjährungsfrist für familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche entfällt. Künftig gilt die regelmäßig Verjährungsfrist von 3 Jahren.

 

 2. Zugewinnausgleich:

Die Verjährungsfristen im Zugewinnausgleich werden den allgemeinen Verjährungsfristen angepasst. Die bisher geltende Regelung, dass die Zugewinnausgleichsforderung in 3 Jahren ab dem Tag der Kenntnis der Beendigung des Güterstands (=Rechtskraft der Ehescheidung) verjährt, ist aufgehoben.

Zugewinnausgleichsansprüche verjähren künftig in 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ende des Jahres, in dem die Ehescheidung rechtskräftig geworden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.

Die Höchstdauer der Verjährung beträgt 10 Jahre.

 

3. Übergangsregelung:

Die seit dem 01.01.2010 geltenden Verjährungsregelungen finden auf alle an diesem Tage bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den alten Regelungen.

Die Verjährung beginnt aber nach den neuen Regelungen, wenn die Ansprüche hiernach früher als nach den alten Regelungen verjähren werden, wobei die Verjährung in diesem Fall frühestens am 01.01.10 beginnt.

Verjähren die Ansprüche nach den alten Regelungen früher als nach den neuen, bleibt es bei der Verjährung nach den alten Regelungen.

Um aufgrund der geänderten Regelungen keine Ansprüche verjähren zu lassen sollte zeitnah anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Zur Befristung des nachehelichen Unterhalts auch bei langer Ehe (Unterhalt)

Urteile

Auch nach der Ehescheidung ist bei Ehe von langer Dauer aufgrund der ehelichen Solidarität für einen gewissen Zeitraum nachehelicher Unterhalt zu bewilligen.

 

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist zeitlich zu befristen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.

 

Zur Frage der Unbilligkeit eines unbefristeten Unterhaltsanspruchs sind neben der Dauer der Ehe insbesondere Umstände zu berücksichtigen, inwieweit für den Unterhaltsberechtigten aufgrund der tatsächlichen in der Ehe praktizierten Rollenverteilung Nachteile durch die Ehe entstanden sind.

 

Dabei ist aber spätestens nach Änderung des Unterhaltsrechts zum 01.01.08 nicht alleine aufgrund einer langjährigen Ehe von einer Dauer von mehr als 10 Jahren von einem unbefristeten Unterhaltsanspruch auszugehen.

Insbesondere können sich solche Nachteile auch aus der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

 

Maßgebend für den Unterhaltsanspruch ist hierbei viel mehr, ob die Lebensverhältnisse der Ehegatten völlig entflochten sind, der Bedürftige aufgrund seiner eigenen Erwerbstätigkeit und seines Vermögens abgesichert ist.(vgl. BGH FamRZ 2007, 793).

 

Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, ist die Ehe aber derart gestaltet worden, dass der unterhaltsbegehrende Ehegatte während der gesamten Ehe in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit gestanden hatte (im konkret zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau während der Ehe gearbeitet, aber nicht einmal das Existenzminimum verdient) ist ihr aufgrund der ehelichen Solidarität ein befristeter nachehelicher Unterhalt zu gewähren.

 

Das OLG Karlsruhe (Az. 2 UF 200/08) hält dabei unter den vorliegenden Voraussetzungen auch bei einer 17 Jahre andauernden Ehe eine Befristung von 4 Jahren ausreichend.

Zahl der Ehescheidungen in 2008 gestiegen (Allgemein)

Allgemein Das statistische Bundesamt meldete in einer Pressemitteilung am 08.07.09, dass die Zahl der Ehescheidungen im Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr um 3% gestiegen ist.

2008 wurden 191.000 Ehe geschieden, 2007 waren es lediglich 187 100.

Damit wurde 2008 von 1000 Ehen jede 11. geschieden.

In 52,4% aller Scheidungen wurde der Scheidungsantrag von der Ehefrau gestellt.

Die durchschnittliche Ehedauer der geschiedenen Ehen lag bei 14,1 Jahren (2007: 13,9 Jahre).

Damit ist erstmals seit dem Jahr 2004 wieder ein Anstieg der Ehescheidungen zu verzeichnen.

Das Jahr mit den meisten Scheidungen seit 1985 war das Jahr 2003 mit
213 975 Ehehscheidungen

Quelle: statistisches Bundesamt

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