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Erstattungsfähigkeit der Kosten einer ärztlichen Behandlung des Kindes (Unterhalt)

Urteile Die Kosten einer ärztlichen Behandlung sind dann als Sonderbedarf zu qualifizieren, wenn diese einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf darstellen (vgl. BGH FamRZ 1984, 470).

Als Sonderbedarf sind die Kosten von beiden Elternteilen anteilig ihrer Einkommensverhältnisse zu tragen.

Voraussetzung der Kostenbeteiligungspflicht des nicht betreuenden Elternteils ist aber, dass die Kosten der Behandlung nicht bereits durch die Krankenversicherung getragen werden.
Weitere Voraussetzung ist nach Ansicht des OLG Frankfurt/M. (Urteil vom 21.07.2010, Az. 4 UF 55/10), dass die Behandlung medizinisch indiziert war und die Behandlung im Einvernehmen mit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil vorgenommen worden ist.
 

Aufhebung der Ehe bei Verletzung einer Offenbarungspflicht (Ehesache)

Urteile Eine offenbarungspflichtige Tatsache ist ein Umstand, der dem anderen Ehegatten auch dann mitzuteilen ist, wenn dieser sich nicht ausdrücklich hierüber erkundigt.

Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe arglistig über solche Umstände getäuscht worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.

Eine Täuschungshandlung liegt auch dann vor, wenn der Ehegatten nicht durch aktives Vorspiegeln falscher Tatsachen eine falsche Vorstellung bei seinem Partner verursacht, sondern auch wenn offenbarungspflichtige Tatsachen verschwiegen werden.

Das Vorhandensein von Kindern aus früheren Beziehungen / Ehen ist bereits aufgrund bestehender Unterhaltspflichten und Umgangspflichten sowie der fortwirkenden Bedeutung für die neue Ehe eine offenbarungspflichtige Tatsache.

Ausreichend für die arglistige Täuschung ist nach der Ansicht des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 17.05.2010, Az. 18 UF 8/10) der Umstand, dass der täuschende Ehegatten erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können, dass bei Offenbarung der verschwiegenen Umstände der andere Ehegatte von der Schließung der Ehe abgehalten worden wäre.

Dies ist gegeben, wenn der Täuschende bei Eheschließung ein während einer vorhergehenden Ehe außereheliches Kind gezeugt hatte und dies zum Scheitern der vorhergehenden Ehe geführt hat.

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Nachehelicher Unterhalt aufgrund ehebedingter Nachteile (Unterhalt)

Urteile Sind einem Ehegatten aufgrund der Kinderbetreuung und Haushaltsführung in der Ehezeit ehehebedingte Nachteile entstanden, kommt es nach dem Urteil des BGH vom 16.02.2011 (Az. XII ZR 108/09) dann nicht darauf an, ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes auf einer einvernehmlichen Entscheidung der Ehegatten beruht, wenn dies der Gestaltung der ehelichen Lebensführung entspricht.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wurde die Ehe nach Aufgabe des Arbeitsplatzes durch die Frau noch 13 Jahre fortgesetzt, in denen sich die Ehefrau um die Kinderbetreuung und Haushaltsführung gekümmert hat.

Auch kommt es unter diesen Voraussetzungen nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Ehegatten die praktizierte Rollenverteilung begonnen hatten.

Im konkret vom BGH zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit erst aufgegeben, als das Kind bereits 4 Jahre alt war.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ehegatte seinen Arbeitsplatz aus Gründen, die außerhalb der Ehe liegen, aufgegeben hätte, etwa um sich beruflich neu zu orientieren oder aufgrund einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers.

Zur Unterhaltsberechnung bei Weiterarbeit nach Verrentung (Unterhalt)

Urteile Der BGH hat mit Urteil v. 12.01.2011 (Az. XII ZR 83/08) entschieden, dass mit Erreichen der Regelaltersgrenze die Verpflichtung zur Verwertung der eigenen Arbeitskraft unterhaltsrechtlich endet:

„Die auf der nachehelichen Solidarität beruhende Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen kann vielmehr nicht weiter reichen als die Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten, so dass sich die nach § 1571 BGB für den Unterhaltsberechtigten und nach § 242 BGB für den Unterhaltspflichtigen anzuwendenden Maßstäbe betreffend die zeitlichen Grenzen der Erwerbsobliegenheit entsprechen.“

Erzielt der Unterhaltsverpflichtete nach Erreichen der Regelaltersgrenze (Renteneintritt) weiter Einkünfte, sind diese Einkünfte regelmäßig überobligatorisch.

Alleine aufgrund der Überobligationsmäßigkeit folgt aber nicht, dass das Einkommen vollkommen unberücksichtigt zu bleiben hat.
In der Praxis werden Einkünfte aus überobligatorischer Anstrengung regelmäßig anteilig bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt um der Überobligationsmäßigkeit hierdurch Rechnung zu tragen.

Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist in jedem Einzelfall u.a. das Alter des Unterhaltspflichtigen, die körperliche und geistige Anstrengung, die ursprüngliche Lebensplanung sowie die bestehende Altersversorgung., etc. zu würdigen.

Eine solche Bewertung kann je nach Einzelfall zu einem vollständigen Ausscheiden der Erwerbseinkünfte bei der Unterhaltsberechnung führen.

Ermittlung des relevanten Einkommens beim Unterhaltspflichtigen (Unterhalt)

Urteile Der Unterhaltsverpflichtete kann bei der Ermittlung seines zur Bemessung der Höhe seiner Unterhaltspflicht relevanten Einkommens Aufwendungen für den Aufbau seiner ergänzenden Altersvorsorge in Abzug bringen.

Das OLG Frankfurt a.M. entschied mit Beschluss vom 12.08.2010 (Az. 6 UF 243/09), dass in Fällen, in denen der angestellt Erwerbstätige Einkünfte in einer Höhe erzielt, die die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen, 20% der die Grenze übersteigenden Einkünfte für den Aufbau einer ergänzenden Altersvorsoge verwendet werden dürfen.

Nichtigkeit eines Ehevetrags aufgrund privtaschriftlicher Abänderung (Ehesache)

Urteile Die Abänderung einer in einem Ehevertrag vereinbarten Regelung bedarf der notariellen Beurkundung, auch wenn der Regelungsgegenstand der Vereinbarung selbst – isoliert betrachtet – keiner besonderen Form bedarf.

Wird bei der Abänderung der Regelung die Formbedürftig nicht beachtet, ist die Änderung nichtig. Weiter besteht die Gefahr, dass diese nichtige Vereinbarung die Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags zur Folge haben kann.

Dies entschied das OLG Bremen mit Beschluss vom 11.03.2010 (Az. 5 UF 76/09)

Dreiteilungsmethodes beim nachehelichen Unterhalt ist verfassungswidrig (Unterhalt)

Urteile Mit der Reform des Unterhaltsrecht und des hierdurch gestätrkten Grundsatzes der Eigenverantwortung und der Neuregelungen der Rangverhältnisse hat der BGH (erstmals Az. BGHZ 177, 356) bei Zusammentreffen zweier unterhaltsberechtigter Ehefrau die sog. Dreiteilung entwickelt.

Nach der Dreiteilungsmethode des BGH der Unterhaltsbedarf des geschieden Ehegatten zu ermitteln, in dem die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartner zusammengefasst und durch drei geteilt werden.
Dabei war der Anspruch des geschiedenen Ehegatten maximal auf dasjenige begrenzt, dass dieser erhalten würden, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2011 (Az. 1 BvR 918/10) festgestellt, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Dreiteilungsmethode sich von dem vom Gesetzgeber entwickelten Unterhaltsmodell gelöst hatte und die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung hierdurch überschritten seien.

Die Dreiteilungsmethode belastet den geschiedenen Ehegatten zu Gunsten des neuen Ehegatten, da sie aufgrund der Kontrollberechnung keinesfalls an den besseren wirtschaftlichen Verhältnissen der neuen Ehe teilhaben lässt, immer aber bei sich verschlechternden wirtschaftlichen Verhältnissen zu einer Reduzierung des Unterhalts führt.
Diese Kürzung wird dabei bereits auf der Eben des Bedarfsberechnung und nicht auf der Ebene der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen vorgenommen, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hatte.

Durch die Dreiteilungsmethode wird die Handlungsfreiheit des geschiedenen und unterhaltsberechtigten Ehegatten verletzt. Die Dreiteilungsmethode ist verfassungswidrig und nicht anzuwenden.

Unterhalt, Ausgleichsforderung und Zugewinnausgleich (Zugewinn)

Urteile Mit Urteil vom 06.10.2010 (Az. XII ZR 10/09) bestätigt der BGH die Rechtsansicht, dass eine zum Zeitpunkt des Endstichtags vorhandene Unterhaltsverpflichtung als Verbindlichkeit im Endvermögen des Unterhaltsverpflichteten zu berücksichtigen ist.

Weiter bestätigt der BGH, dass wirtschaftlich wertlose Forderungen bei der Vermögensberechnung nicht zu berücksichtigen sind.

Eine gegen den andern Ehegatten bestehende Forderung ist dann nicht wirtschaftlich wertlos, wenn der bis zur Durchführung des Zugewinnausgleichs vermögenslose Ehegatte durch den erhaltenen Zugewinn in die Lage versetzte wird die Forderung zu bezahlen.

Schätzung der Höhe ehebedingter Nachteile im Unterhalt (Unterhalt)

Urteile

Sind aufgrund der von den Ehegatten in der Ehe gelebten Lebensgestaltung ehebedingte Nachteile eingetreten (typisch ist der Fall, dass der Ehegatte, der in der Ehe die Kinder betreute und den Haushalt geführt hat aufgrund der Lebensgestaltung geringere Einkünfte nach der Ehe erzielt als bei durchgängiger Beschäftigung), besteht dem Grunde nach ein Unterhaltsanspruch.

Die Differenz zwischen der Höhe des von dem Ehegatten nach der Ehe erzielten und des erzielbaren Einkommens ist auszugleichen.

Der BGH hat mit Urteil vom 20.10.2010 (Az. XII ZR 53/09) bestätigt, dass das Gericht bei Feststehen eines ehebedingten Nachteils die Höhe des Anspruchs aufgrund der Regelung des § 287 ZPO schätzen kann, die der Schätzung zu Grunde liegenden Feststellungen müssen jedoch hinreichend objektiv nachprüfbar sein.


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