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Europäische Scheidung: Mehr Rechtssicherheit für gemischt-nationale Ehe (Ehesache)

Sonntag, 06. Juni 2010
Allgemein

Ehepaare gemischter europäischer Nationen sollen künftig vereinbaren können, welches Recht im Scheidungsfall auf ihre Ehe Anwendung findet, selbst wenn noch keine konkrete Trennungsabsicht besteht.

Durch diese Regelung sollen die Ehegatten mehr Rechts- und Planungssicherheit erhalten, es soll eine höhere Flexibilität der Ehescheidung erreicht und langjährige und komplizierte Scheidungsverfahren, die für die Ehegatten und Kinder meist sehr belastend verlaufen, vermieden werden.

Können sich die Ehegatten nicht auf die Anwendung des Rechts eines Staates verständigen, soll die Entscheidung nach einem standardisierten Verfahren dem Gericht unterstellt werden.

Der Vorschlag ist durch die Mitgliedstaaten Bulgarien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn im Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit eingebracht worden, Deutschland hat sich neben Belgien und Lettland dem Vorschlag nun angeschlossen.

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Neuer Güterstand – Deutschland und Frankreich schaffen einen neuen Wahlgüterstan (Zugewinn)

Samstag, 13. Februar 2010
AllgemeinDeutschland und Frankreich schaffen, aufgrund der engen Verstrickungen der Länder miteinander einen neuen Wahlgüterstand.
Es soll mit diesem neuen Wahlgüterstand deutsch-französischen Ehepaaren ermöglicht werden, einen Güterstand zu wählen, der beiden Rechtsordnungen gerecht wird ohne dabei die nationalen Besonderheiten auszuschließen.

In Deutschland leben Ehegatten – soweit sie durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft bleiben die Vermögen der Ehegatten auch während der Ehe voneinander getrennt. Nur am Ende der Ehe kommt es zur Durchführung des Zugewinnausgleichs.

In Frankreich gilt dagegen die Errungenschaftsgemeinschaft.

Bei der Errungenschaftsgemeinschaft werden Errungenschaften während der Ehe zu gemeinsamen Vermögen der Ehegatten.

Der neue Güterstand wird sich an der Zugewinngemeinschaft orientieren, dabei aber die Besonderheiten der Errungenschaftsgemeinschaft berücksichtigen.

Hierdurch soll den vielen praktischen Problemen, denen sich gemischtstaatliche Paare ausgesetzt sehen (zum Beispiel bei der Finanzierung einer Immobilie) beseitigt werden

Der neue Wahlgüterstand soll dabei nicht nur von deutsch-französischen Ehegatten gewählt werden können.
Wählen können sollen den neuen Wahlgüterstand deutsche und französische Ehegatten, die in Deutschland oder in Frankreich, deutsch-französische Ehegatten, die in Frankreich oder in Deutschland leben oder ausländische Ehegatten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt entweder in Deutschland oder in Frankreich haben.

Deutschland und Frankreich wollen mit der Schaffung des neuen Güterstands einen ersten Anstoß schaffen, um in Europa die vielen gemeinschaftsstaatliche Probleme zu verringern, die sich aufgrund der unterschiedlichen Rechtsordnungen bestehen.

Konsequent ist es daher, dass sich auch andere Staaten dem Abkommen anschließen können.

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Familienrechtliche Neuregelungen ab 01.01.2010 (Allgemein)

Freitag, 01. Januar 2010
Allgemein

Kindergeld:

Der Kinderfreibetrag wird auf EUR 2.184,00 (zuvor EUR 1.932,00) erhöht.

Das Kindergeld erhöht sich um EUR 20,00 je Kind und damit für ein erstes und zweites Kind auf jeweils EUR 184,00, für ein drittes Kind auf EUR 190,00 und für ein viertes (und jedes weitere) Kind auf EUR 215,00.

 

Verjährung:

1. Allgemein

Die 30 Jahre dauernde Verjährungsfrist für familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche entfällt. Künftig gilt die regelmäßig Verjährungsfrist von 3 Jahren.

 

 2. Zugewinnausgleich:

Die Verjährungsfristen im Zugewinnausgleich werden den allgemeinen Verjährungsfristen angepasst. Die bisher geltende Regelung, dass die Zugewinnausgleichsforderung in 3 Jahren ab dem Tag der Kenntnis der Beendigung des Güterstands (=Rechtskraft der Ehescheidung) verjährt, ist aufgehoben.

Zugewinnausgleichsansprüche verjähren künftig in 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ende des Jahres, in dem die Ehescheidung rechtskräftig geworden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.

Die Höchstdauer der Verjährung beträgt 10 Jahre.

 

3. Übergangsregelung:

Die seit dem 01.01.2010 geltenden Verjährungsregelungen finden auf alle an diesem Tage bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den alten Regelungen.

Die Verjährung beginnt aber nach den neuen Regelungen, wenn die Ansprüche hiernach früher als nach den alten Regelungen verjähren werden, wobei die Verjährung in diesem Fall frühestens am 01.01.10 beginnt.

Verjähren die Ansprüche nach den alten Regelungen früher als nach den neuen, bleibt es bei der Verjährung nach den alten Regelungen.

Um aufgrund der geänderten Regelungen keine Ansprüche verjähren zu lassen sollte zeitnah anwaltlicher Rat eingeholt werden.

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Zahl der Ehescheidungen in 2008 gestiegen (Allgemein)

Freitag, 07. August 2009
AllgemeinDas statistische Bundesamt meldete in einer Pressemitteilung am 08.07.09, dass die Zahl der Ehescheidungen im Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr um 3% gestiegen ist.

2008 wurden 191.000 Ehe geschieden, 2007 waren es lediglich 187 100.

Damit wurde 2008 von 1000 Ehen jede 11. geschieden.

In 52,4% aller Scheidungen wurde der Scheidungsantrag von der Ehefrau gestellt.

Die durchschnittliche Ehedauer der geschiedenen Ehen lag bei 14,1 Jahren (2007: 13,9 Jahre).

Damit ist erstmals seit dem Jahr 2004 wieder ein Anstieg der Ehescheidungen zu verzeichnen.

Das Jahr mit den meisten Scheidungen seit 1985 war das Jahr 2003 mit
213 975 Ehehscheidungen

Quelle: statistisches Bundesamt
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Anrechnung des Kinderbonus auf den Unterhalt (Unterhalt)

Samstag, 07. März 2009
AllgemeinSeit dem Reformpaket werden schulpflichtige Kinder mit dem Kinderbonus von einmalig EUR 100,00 staatlich unterstützt.

Streitig ist dabei die Frage, wie dieser Bonus unterhaltsrechtlich zu behandeln ist. Gilt der Bonus als Einkommen des Kindes und ist er bedarfsdeckend anzurechnen mit dem Ergebnis, dass sich der Unterhaltsanspruch des Kindes einmalig um den hälftigen Bonus (EUR 50,00) verringert?

Hiergegen spricht zunächst, dass der Bonus als Sozialleistung von anderem Einkommen abhängig ist und nicht als Einkommen des Kindes gilt.
Der Bonus soll dem Kind und nicht dem Unterhaltspflichtigen zugute kommen. Damit wäre der Bonus ähnlich dem Unterhaltsvorschuss zu behandeln und nicht anzurechnen.

Aus der Gesetzesbegründung geht dann allerdings hervor, dass der Bonus wie sonstiges Kindergeld zu behandeln ist. Der Bonus ist im Monat der Auszahlung auf den Unterhalt anzurechnen.
Dies folgt auch aus dem Rückschluss, dass der Unterhaltsanspruch nicht als Ausnahme im „Gesetz zur Nichtanrechnung des Kinderbonus“ (Art. 5 des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland) genannt wird.

Der Bonus kürzt demnach im Monat der Auszahlung den Unterhaltsanspruch.

Vor dem Hintergrund des Wohls des Kindes sollten sich die Eltern allerdings tatsächlich überlegen, ob über den Kinderbonus gestritten werden soll oder dieses Geld nicht einvernehmlich für die schulische Ausbildung des Kindes verwandt werden soll.


WICHTIGER Hinweis:

Soweit die Unterhaltspflicht bereits durch eine vollstreckbare Urkunde tituliert ist sollte der Kinderbonus nicht einfach gekürzt werden. Aus titulierten Forderungen kann der Begünstige sofort vollstrecken. Das Vollstreckungsorgan (der Gerichtsvollzieher) prüft dabei nicht die materielle Richtigkeit der Forderung. Es besteht deshalb die dringende Gefahr, wenn der Unterhaltsberechtigte die Kürzung nicht hin nimmt, die durch die Vollstreckung entstehenden Kosten tragen zu müssen.

Soweit der Unterhalt bereits tituliert ist sollte in jedem Fall vor Kürzung Rücksprache mit dem betreuenden Elternteil des Begünstigten und/oder mit fachkundiger Stelle (z.B. Rechtsanwalt) gehalten werden.

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Neue Düsseldorfer Tabelle (Unterhalt)

Sonntag, 28. Dezember 2008
AllgemeinAufgrund der aktuellen Änderungen u.a. hinsichtlich der Höhe des Kindergelds und des Kinderfreibetrags zum 01.01.2009 sowie der ab dem 01.01.2009 geltenden (steuerlichen) Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen ist eine Überarbeitung der Düsseldorfer Tabelle notwendig geworden.

Die überarbeitete Düsseldorfer Tabelle, die ab dem 01.01.2009 geltend soll, wird am 05.01.2009 in einer Pressekonferenz des OLG Düsseldorf veröffentlicht werden. mehr... 

Unterstützung der Familien in 2009 (Allgemein)

Sonntag, 28. Dezember 2008
AllgemeinKindergeld und Kinderfreibetrag
Ab dem 01.01.2009 steigen Kinderfreibetrag und Kindergeld.
Ab dem 01.01.2009 erhalten Eltern für das erste und zweite Kind Kindergeld in Höhe von EUR 164,00 statt wie bisher EUR 154,00.
Für das dritte Kind werden EUR 170,00 statt wie bisher EUR 154,00 Kindergeld bezahlt.
Für das vierte und alle weiteren Kinder beträgt das monatliche Kindergeld künftig EUR 195,00 statt bisher EUR 179,00.
Unterhaltspflichtige Elternteile erhalten durch den höheren Kindergeldanteil eine indirekte Entlastung, da sich der Bedarf des Kindes verringert (Kindergeld zählt seit der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 zum bedarfsdeckenden Einkommen des Kindes).
Auch der Kinderfreibetrag wird um EUR 192,00 von EUR 3.648,00 auf EUR 3.840,00 je Kind angehoben. Unter Berücksichtigung des Erziehungs- und Betreuungsfreibetrags betragen die künftigen Freibeträge künftig EUR 6.000,00 (bisher EUR 5.808,00).

Schulbedarfspaket:
Kinder Bedürftiger Eltern haben durch das verabschiedete Schulbedarfspaket Anspruch auf weitere Unterstützungsleistungen:
Bis zum Abschluss der 10. Jahrgangsstufe haben hilfsbedürftige Schüler/-innen ab 2009 einen Anspruch auf jeweils EUR 100,00 für Schulbedarf. mehr... 

Güterrechtsreform - Der "neue" Zugewinnausgleich (Zugewinn)

Sonntag, 16. November 2008
AllgemeinNeben der zu Beginn diesen Jahres in Kraft getreten Unterhaltsrechtsreform und der anstehenden Reform des Versorgungsausgleichs erwartet Scheidungswillige voraussichtlich ab September 2009 auch eine Reform des Zugewinnausgleichrechts. Anlass der Reform ist, dass das seit den 50er Jahren nahezu unveränderte Güterrecht vor dem Hintergrund gesellschaftlichen Wandels als ungerecht empfunden wird... mehr...