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Artikel zu dem Thema: Urteile


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23 Artikel (3 Seiten, 10 Artikel pro Seite)


Unwirksamkeit eines Ehevertrags aufgrund privatschriflicher Änderung (Allgemein)

Montag, 06. September 2010
UrteileEin Ehevertrag, der notariell beurkundet worden war kann privatschriftlich nicht geändert werden, auch wenn die Vereinbarung, die durch die Parteien privatschriftlich abgeändert werden soll selbst – isoliert betrachtet – nicht der besonderen Form der notariellen Beurkundung bedarf.

 

Dies hat das OLG Bremen in seinem Beschluss 11.03.2010 (Az. 5 UF 76/09) festgestellt:

„Die Formbedürftigkeit der Ursprungsvereinbarung ergreift aber auch alle Vereinbarungen, mit denen einzelne in dem notariellen Vertragswerk enthaltenen Regelungen abgeändert werden sollten“

Eine Ausnahme vom Formzwang ist nur dann vorzunehmen, wenn die Änderungen einzig dazu bestimmt sind, bei der Vertragsabwicklung unvorhergesehene Schwierigkeiten zu beseitigen und den Vertragsinhalt (die Vertragspflichten) nicht oder nur unwesentlich ändern oder die notarielle beurkundete vertragliche Verpflichtung nur eingeschränkt oder geringfügig modifiziert wird.

Die Unwirksamkeit der Abänderung kann dann zur Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags führen, wenn eine Prüfung des Vertragswerks ergibt, dass der Vertrag mit den getroffenen Regelungen stehen und fallen soll. Dies wird bei Eheverträgen nach ständiger Rechtsprechung vermutet.

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Sorgerecht nicht verheirateter Väter (Umgang & Sorgerecht)

Sonntag, 08. August 2010
Urteile

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Entscheidung vom 21.07.2010 (BVerfG, Beschluss vom 21.07.10, Az. 1 BvR 420/09) die Rechte der nicht mit der Kindesmutter verheirateten Väter weiter gestärkt.

Das Verlangen des nicht mit der Mutter verheiratet Kindesvaters die elterliche Sorge vollständig oder zu einem Teil auf ihn zu tragen ist am Maßstab des Kindeswohls zu prüfen und darf künftig nicht einzig davon abhängig gemacht werden, ob die Kindesmutter dem Antrag des Vaters zustimmt.

Es beeinträchtigt das Elternrecht des Kindesvaters (Art. 6 GG) unverhältnismäßig, wenn die Weigerung der Kindesmutter der gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder dessen Alleinsorge zuzustimmen einzig von deren Willen abhängt und nicht durch das Gericht am Maßstab des Kindeswohls überprüfen werden kann.

Die derzeitige Rechtslage ist nicht mit dem Elternrecht des Kindesvaters vereinbar und zu ändern. Bis zur Änderung durch den Gesetzgeber haben die Fachgerichte (Familiengerichte) bei ihren künftigen Entscheidungen nunmehr auch die Sorgetragung durch die Kindesväter am Maßstab des Kindeswohls zu prüfen.

Die Übertragung des Sorgerechts oder eines Teils des Sorgerechts auf den Kindesvater ist damit für Väter, die mit der Mutter nicht verheiratet sind erheblich einfacher geworden.


Derzeitige Rechtslage:

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet und haben Sie auch keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, ist die Kindesmutter mit der Geburt des Kindes alleine sorgeberechtigt (§ 1626a BGB).

Will der Kindesvater zu die elterliche Sorge oder einen Teil hiervon übertragen erhalten, bedarf es zu der Übertragung der Zustimmung durch die Kindesmutter (§§ 1626a, 1672 BGB).

Ohne die Zustimmung der Mutter war dem Antrag bisher nicht statt zu geben.


Die Entscheidung des BVerfG: (Zusammenfassung)

Das BVerfG hat zunächst in seinem Beschluss bestätigt, dass bei fehlender Erklärung es aus rechtsstaatlichen Erwägungen unbedenklich ist, der Kindesmutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind zu übertragen.
Ebenfalls unbedenklich ist, das mit der Anerkennung der Vaterschaft dem Vater nicht gleichzeitig die elterlichen (Mit-)Sorge für das Kind übertragen wird.

Diese Art der Regelung ist zwar, so das BVerfG, denkbar und möglich, aber für die Wahrung des verfassungsrechtlichen Elternrechts des Vaters nicht geboten.

Nicht hinzunehmen und unverhältnismäßig ist jedoch die derzeitige Regelung, dass der Vater von der Sorgetragung für das gemeinesame Kind generell ausgeschlossen ist, wenn die Mutter ihre Zustimmung verweigert und es nach erfolgter Verweigerung nicht zu einer Prüfung des Antrags am Maßstab des Kindeswohls kommt.

Das BVerfG führt hierzu aus:

„Der Gesetzgeber greift jedoch dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes ein, dass er den Vater generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit eingeräumt ist, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob er aus Gründen des Kindeswohls an der elterlichen Sorge zu beteiligen oder ihm, auch in Abwägung seines Elternrechts mit dem der Mutter, die alleinige Sorge für das Kind zu übertragen ist.“

Der Gesetzgeber hat nachzubessern.

Bis zu einer Änderung des bestehenden Rechts durch den Gesetzgeber haben die Gerichte für die Übergangszeit bei entsprechenden Anträgen der Kindesväter künftig nicht nur die Zustimmung der Kindesmutter zu dem Antrag zu prüfen sondern auch, ob eine Sorgetragung durch den Vater dem Wohl des Kindes entspricht.

Zur Regelung für die Übergangszeit gibt das BVerfG folgende Regelung bei der Prüfung durch die Fachgerichte (Familiengerichte) vor:

„Insofern bietet es sich an, vom bisherigen Regelungskonzept des Gesetzgebers auszugehen, das die Begründung der gemeinsamen Sorge von Eltern nichtehelicher Kinder von der Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärungen abhängig macht. Ergänzend zu dieser Regelung des § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB wird deshalb bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht den Eltern auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge gemeinsam überträgt, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Der gewählte Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Kindeswohls soll sicherstellen, dass die Belange des Kindes maßgeblich Berücksichtigung finden, jedoch die Zugangsvoraussetzungen zur gemeinsamen Sorge nicht zu hoch angesetzt werden.

Bei der Übertragung der Alleinsorge auf den Vater erscheint für die Übergangszeit bis zur Neuregelung eine Anlehnung an die Regelung des § 1671 BGB sinnvoll. Da auch nach dieser Norm die Übertragung der Alleinsorge nur dann vorzunehmen ist, wenn die Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorge der Eltern nicht mehr bestehen, und zugleich, wie unter B.II.5.b) (4) ausgeführt, die Begründung einer gemeinsamen Sorge bei bisher bestehender Alleinsorge der Mutter deren Elternrecht weniger beeinträchtigt als der vollständige Wechsel des Sorgerechts von ihr auf den Vater, wird in Ergänzung von § 1672 Abs. 1 BGB bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig angeordnet, dass das Familiengericht dem Vater auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge überträgt, soweit eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht.“

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Kosten der Säuglingserstausstattung (Allgemein)

Montag, 12. Juli 2010
UrteileDie Kosten der Säuglingserstausstattung sind anteilig von den Eltern zu tragen.

Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil vom 12.05.09 (Az 11 UF 24/09) entschieden, dass die hierfür anfallenden Kosten bei durchschnittlichen Verhältnissen mit einer Pauschalen in Höhe von EUR 1.000,00 geschätzt werden können.

Soweit darüber hinaus gehende Kosten geltend gemacht werden sollen, ist darzulegen, dass besondere (überdurchschnittliche) Verhältnisse vorlagen. mehr... 

Ausbildungsunterhalt bei Abbruch einer Ausbildung (Unterhalt)

Sonntag, 11. Juli 2010
Urteile

Entspricht die gewählte Ausbildung nicht den Fähigkeiten und Neigungen des unterhaltsberechtigten Kindes kann dieses die Ausbildung Abbrechen und mit einer anderen seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung beginnen.

Das OLG Brandenburg hat hierzu mit Beschluss vom 10.06.2010 (Az. 10 WF 111/10) entschieden, dass leichte Verfehlungen des unterhaltsberechtigten Kindes im Rahmen seiner Ausbildung von dem Unterhaltspflichtigen hinzunehmen sind, wenn sachliche Gründe für den Abbruch der Ausbildung vorliegen.

Bei Abbruch und Neubeginn der Ausbildung unter diesen Voraussetzungen handelt es sich immer noch um die Erstausbildung und nicht um eine Zweitausbildung.

Die Höhe des von den barunterhaltspflichtigen Eltern anteilig zu tragenden Unterhalts berechnet sich dabei quotal nach der Höhe der Einkünfte der Eltern des sich in der Ausbildung stehenden Kindes.

Das OLG Brandenburg bestätigt in seinem Beschluss nochmals, dass eine Verwirkung für Unterhalt für die Vergangenheit erst nach Ablauf eines Zeitraums von 12 Monaten, in denen der Unterhaltsberechtigte untätig gewesen ist, in Betracht zu ziehen ist.

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Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nach festgestellter Verwirkung (Unterhalt)

Samstag, 19. Juni 2010
Urteile

Lebt die Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten, die Ehe ersetzenden dauerhaften Beziehung zu einem neuem Partner, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirkt sein.

Wird diese Beziehung beendet, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wieder aufleben.

Voraussetzung des Wiederauflebens des Unterhaltsanspruchs ist nach dem Urteil des OLG Celle vom 14.02.2008 (Az.17 UF 128/07) nicht nur die bloße Beendigung der verfestigten Beziehung, es ist eine vollständige neue Billigkeitsabwägung zu treffen.
Hierbei ist die Dauer der Ehe, die Verflechtung der ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten zu betrachten.

Weiter ist bei dieser Abwägung zu berücksichtigen, wie lange die eheersetzende Beziehung angedauert hat: Je länger der Unterhaltsverpflichtete die Zahlung nachehelichen Unterhalts aufgrund der Verwirkung ablehnen durfte, desto höher sind die Anforderungen an eine künftige Unterhaltsverpflichtung.

 

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Verwirkung des nachehelichen Unterhalts bei verfestigter Lebensgemeinschaft. (Unterhalt)

Samstag, 19. Juni 2010
Urteile

Lebt der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten, die Ehe quasi ersetzenden Lebensgemeinschaft, ist der Unterhaltsanspruch gem. § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt. Liegt Verwirkung vor, führt dies zu einer Einschränkung des Unterhaltsanspruchs bis hin zum gesamten Wegfall des Anspruchs.
 
Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 05.02.10 (Az. 2 UF 140/09) entschieden, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft auch dann angenommen werden kann, wenn der Unterhaltsberechtigte und der neuen Lebenspartner weiter zwei getrennte Wohnungen haben und nur eine Wochenendbeziehung führen.

Der Unterhalt ist verwirkt, wenn diese Lebensweise einzig dazu dient, um dem Unterhaltsberechtigten seinen Unterhaltsanspruch zu erhalten.

Besteht bereits ein Titel die Unterhaltsleistungen betreffend aus einem zwischen den Parteien getroffenen Vergleich, ist die Vollstreckungsabwehrklage das prozessual richtige Mittel. Die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dem Prozessvergleich kommt keine Rechtskraftwirkung zu.

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Rückforderung von Zuwendungen von Eltern an das Schwiegerkind. (Zugewinn)

Sonntag, 23. Mai 2010
Urteile

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 03.02.2010 (Az. ZR 189/06) unter Aufgabe seiner ständigen bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Leistungen, die von den Eltern an das Schwiegerkind in Ansehung der (künftigen) Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind erbracht worden sind, als Schenkungen zu qualifizieren sind.

 

Diese Leistungen können – wenn sie aufgrund der Vorstellung der Eltern, die Ehe ihres Kindes werde Bestand haben und zur Förderung der Ehe des Kindes erbracht worden sind – von den Eltern nach dem Scheitern der Ehe vom Schwiegerkind zurückgefordert werden.

Um beim Zugewinnausgleich eine Doppelte Inanspruchnahme des Schwiegerkindes zu vermeiden sind die Schenkungen nach der Rechtsprechung des BGH aus dem Zugewinnausgleich heraus zu rechnen.

 

Führt dies bei Altfällen, also solchen Fällen die nach der bisherigen aber jetzt aufgegebenen Rechtsprechung entschieden worden sind, zu unbilligen Ergebnissen, weil etwa das eigene Kind während der Ehe über Jahre hinweg an der Schenkung an das Schwiegerkind partizipiert hat, besteht für das Gericht die Möglichkeit, das Rechenergebnis der Zugwinnausgleichsberechnung aus Billigkeitsgründen zu korrigieren.

 

Neben diesen Ansprüchen sollen künftig auch Rückforderungsansprüche möglich sein, wenn der mit der Schenkung verfolgte Zweck verfehlt wird.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Vorgericht zurückverwiesen.

 

Gleichzeitig erteilt der BGH den Hinweis, dass auch die Zeitdauer, in der dem eigenen Kind die Schenkung zu Gute gekommen war, zu berücksichtigen ist.

Es ist daher der Wert der Schenkung um die gezogenen Nutzungen durch das eigene Kind zu bereinigen.
Wie dies konkret vollzogen werden soll, blieb offen.

 

Meines Erachtens wird sich das Vorgericht dabei an den erbrechtlichen Regelungen (Pflichtteilsergänzungsanspruch gem § 2325 BGB) für Schenkungen anlehnen und einen anteilsmäßigen Abzug für jedes Jahr der Nutzung seit der Schenkung vornehmen.
Im Erbrecht wird seit der Reform zum 01. Januar 2010 für jedes Jahr seit der Schenkung ein Abzug von 10% des Werts der Schenkung in Ansatz gebracht.

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Darlegungs- und Beweislast beim nachehelichen Unterhalt (Unterhalt)

Sonntag, 23. Mai 2010
Urteile

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.03.2010 die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Parteien die Begfristung des nachehelichen Unterhalts betrffend näher bestimmt.

 

Der Unterhaltspflichtige, der eine zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts geltend macht, hat nach den Anforderungen, die durch den BGH aufgestellt worden sind, darzulegen und zu beweisen, aus welchen Gründen eine Befristung des Unterhalts in Frage kommt.

 

Sodann hat der unterhalsberechtigte Ehegatte im Rahmen seiner sogenannten sekundären Darlegungslast die ehebedingten Nachteile darzulegen. Das solche ehebedingten Nachteile nicht vorhanden sind obliegt danach wieder dem Unterhaltsverpflichteten, der das Nichtvorhandensein beweisen muss.


 

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Nachteilsausgleich des Ehegatten. (Unterhalt)

Sonntag, 25. April 2010
UrteileNimmt der Unterhaltsverpflichtete Ehegatte nach Zustimmung durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten das steuerlich begrenzte Realsplitting in Anspruch und entstehen dem Unterhaltsberechtigten hierdurch Nachteile, sind diese von dem Unterhaltsverpflichteten zu ersetzen.

Wählt der unterhaltsberechtigte Ehegatte aber nach Wiederheirat nach die Zusammenveranlagung kann er vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten keinen Nachteilsausgleich für die weiter entstandenen Nachteile verlangen.

Der Nachteilsausgleich ist begrenzt auf die Nachteile, die bei unterstellter getrennter Veranlagung entstehen würden.

BGH XII, Urteil vom 17.02.2010, Az. XII ZR 104/07

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Rückforderung von an das Schwiegerkind erbrachten Leistungen (Allgemein)

Samstag, 06. Februar 2010
Urteile

Schwiegereltern wird es künftig leichter möglich sein, die an das Schwiegerkind in Ewartung des Bestands der Ehe getätigten Leistungen nach dem Scheitern der Ehe zurückzufordern.

 

Der Bundesgerichtshof rückt mit seinem Urteil vom 03.02.2010 von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Bisher gestaltete sich die Rechtslage, wie folgt:

Haben Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind Leistungen, zum Beispiel zum Kauf einer Immobilie erbracht, sind diese Leistungen entsprechend den ehebedingten unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten behandelt worden.

Eine Rückforderung der Leistung an das Schwiegerkind war bisher ausgeschlossen.

 

Mit Urteil vom 03.02.2010 hat der BGH nun seine Rechtsansicht geändert.

Wenden die Schwiegereltern dem Schwiegerkind in Erwartung auf den Bestand der Ehe eine Leistung (dies wird regelmäßig ein Geldbetrag sein) zu, ist diese Leistung wie eine Schenkung zu behandeln. Es bleiben damit die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage anwendbar.

Scheitert die Ehe, entfällt regelmäßig auch die Grundlage der Zuwendung, das eigene Kind kann an der Zuwendung künftig nicht mehr teilhaben. Dies gilt unabhängig vom Güterstand der Ehegatten, insbesondere kommt es nicht darauf an, ob ein Zugewinnausgleich durchgeführt worden ist.

Eine Rückabwicklung der Schenkung ist danach möglich.

Die Zeit, in der das eigene Kind an den Leistungen der Eltern teilnehmen konnte, ist allerdings bei der Rückabwicklung zu berücksichtigen, so dass es lediglich zur partiellen Rückzahlung der Leistung kommen wird.

BGH, XII ZR 189/06

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