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Artikel zur Kategorie: Ehesache


Aufhebung der Ehe bei Verletzung einer Offenbarungspflicht (Ehesache)

Urteile Eine offenbarungspflichtige Tatsache ist ein Umstand, der dem anderen Ehegatten auch dann mitzuteilen ist, wenn dieser sich nicht ausdrücklich hierüber erkundigt.

Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe arglistig über solche Umstände getäuscht worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.

Eine Täuschungshandlung liegt auch dann vor, wenn der Ehegatten nicht durch aktives Vorspiegeln falscher Tatsachen eine falsche Vorstellung bei seinem Partner verursacht, sondern auch wenn offenbarungspflichtige Tatsachen verschwiegen werden.

Das Vorhandensein von Kindern aus früheren Beziehungen / Ehen ist bereits aufgrund bestehender Unterhaltspflichten und Umgangspflichten sowie der fortwirkenden Bedeutung für die neue Ehe eine offenbarungspflichtige Tatsache.

Ausreichend für die arglistige Täuschung ist nach der Ansicht des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 17.05.2010, Az. 18 UF 8/10) der Umstand, dass der täuschende Ehegatten erkannt hat oder zumindest hätte erkennen können, dass bei Offenbarung der verschwiegenen Umstände der andere Ehegatte von der Schließung der Ehe abgehalten worden wäre.

Dies ist gegeben, wenn der Täuschende bei Eheschließung ein während einer vorhergehenden Ehe außereheliches Kind gezeugt hatte und dies zum Scheitern der vorhergehenden Ehe geführt hat.

Nichtigkeit eines Ehevetrags aufgrund privtaschriftlicher Abänderung (Ehesache)

Urteile Die Abänderung einer in einem Ehevertrag vereinbarten Regelung bedarf der notariellen Beurkundung, auch wenn der Regelungsgegenstand der Vereinbarung selbst – isoliert betrachtet – keiner besonderen Form bedarf.

Wird bei der Abänderung der Regelung die Formbedürftig nicht beachtet, ist die Änderung nichtig. Weiter besteht die Gefahr, dass diese nichtige Vereinbarung die Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags zur Folge haben kann.

Dies entschied das OLG Bremen mit Beschluss vom 11.03.2010 (Az. 5 UF 76/09)

Einvernehmliche Scheidung ohne Gericht? (Ehesache)

Allgemein

Der Präsident des Bundesverbandes der Deutschen Standesbeamten (BDS) spricht sich auf der Herbsttagung der Standesbeamten dafür aus, einvernehmliche Ehescheidungen nicht mehr vor dem Richter sondern beim Standesamt vollziehen zu können.

Nach den Ausführungen des BDS könnten bei den Standesämter aber nur Scheidungen durchgeführt werden, bei denen sich die Ehegatten über die Scheidung einig sind.

Die Idee ist nicht neu, ihr wurde aber bereits mit der Reform des Familienrechts durch Einführung des FamFG im Jahr 2009 meines Erachtens eine klare Absage erteilt.

Europäische Scheidung: Mehr Rechtssicherheit für gemischt-nationale Ehe (Ehesache)

Allgemein

Ehepaare gemischter europäischer Nationen sollen künftig vereinbaren können, welches Recht im Scheidungsfall auf ihre Ehe Anwendung findet, selbst wenn noch keine konkrete Trennungsabsicht besteht.

Durch diese Regelung sollen die Ehegatten mehr Rechts- und Planungssicherheit erhalten, es soll eine höhere Flexibilität der Ehescheidung erreicht und langjährige und komplizierte Scheidungsverfahren, die für die Ehegatten und Kinder meist sehr belastend verlaufen, vermieden werden.

Können sich die Ehegatten nicht auf die Anwendung des Rechts eines Staates verständigen, soll die Entscheidung nach einem standardisierten Verfahren dem Gericht unterstellt werden.

Der Vorschlag ist durch die Mitgliedstaaten Bulgarien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Österreich, Rumänien, Slowenien, Spanien und Ungarn im Verfahren der verstärkten Zusammenarbeit eingebracht worden, Deutschland hat sich neben Belgien und Lettland dem Vorschlag nun angeschlossen.