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Artikel zur Kategorie: Unterhalt


15 Artikel (2 Seiten, 10 Artikel pro Seite)


Ausbildungsunterhalt bei Abbruch einer Ausbildung (Unterhalt)

Sonntag, 11. Juli 2010
Urteile

Entspricht die gewählte Ausbildung nicht den Fähigkeiten und Neigungen des unterhaltsberechtigten Kindes kann dieses die Ausbildung Abbrechen und mit einer anderen seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechenden Ausbildung beginnen.

Das OLG Brandenburg hat hierzu mit Beschluss vom 10.06.2010 (Az. 10 WF 111/10) entschieden, dass leichte Verfehlungen des unterhaltsberechtigten Kindes im Rahmen seiner Ausbildung von dem Unterhaltspflichtigen hinzunehmen sind, wenn sachliche Gründe für den Abbruch der Ausbildung vorliegen.

Bei Abbruch und Neubeginn der Ausbildung unter diesen Voraussetzungen handelt es sich immer noch um die Erstausbildung und nicht um eine Zweitausbildung.

Die Höhe des von den barunterhaltspflichtigen Eltern anteilig zu tragenden Unterhalts berechnet sich dabei quotal nach der Höhe der Einkünfte der Eltern des sich in der Ausbildung stehenden Kindes.

Das OLG Brandenburg bestätigt in seinem Beschluss nochmals, dass eine Verwirkung für Unterhalt für die Vergangenheit erst nach Ablauf eines Zeitraums von 12 Monaten, in denen der Unterhaltsberechtigte untätig gewesen ist, in Betracht zu ziehen ist.

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Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs nach festgestellter Verwirkung (Unterhalt)

Samstag, 19. Juni 2010
Urteile

Lebt die Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten, die Ehe ersetzenden dauerhaften Beziehung zu einem neuem Partner, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirkt sein.

Wird diese Beziehung beendet, kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wieder aufleben.

Voraussetzung des Wiederauflebens des Unterhaltsanspruchs ist nach dem Urteil des OLG Celle vom 14.02.2008 (Az.17 UF 128/07) nicht nur die bloße Beendigung der verfestigten Beziehung, es ist eine vollständige neue Billigkeitsabwägung zu treffen.
Hierbei ist die Dauer der Ehe, die Verflechtung der ehelichen Lebensverhältnisse der Ehegatten zu betrachten.

Weiter ist bei dieser Abwägung zu berücksichtigen, wie lange die eheersetzende Beziehung angedauert hat: Je länger der Unterhaltsverpflichtete die Zahlung nachehelichen Unterhalts aufgrund der Verwirkung ablehnen durfte, desto höher sind die Anforderungen an eine künftige Unterhaltsverpflichtung.

 

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Verwirkung des nachehelichen Unterhalts bei verfestigter Lebensgemeinschaft. (Unterhalt)

Samstag, 19. Juni 2010
Urteile

Lebt der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten, die Ehe quasi ersetzenden Lebensgemeinschaft, ist der Unterhaltsanspruch gem. § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt. Liegt Verwirkung vor, führt dies zu einer Einschränkung des Unterhaltsanspruchs bis hin zum gesamten Wegfall des Anspruchs.
 
Das OLG Zweibrücken hat mit Urteil vom 05.02.10 (Az. 2 UF 140/09) entschieden, dass eine verfestigte Lebensgemeinschaft auch dann angenommen werden kann, wenn der Unterhaltsberechtigte und der neuen Lebenspartner weiter zwei getrennte Wohnungen haben und nur eine Wochenendbeziehung führen.

Der Unterhalt ist verwirkt, wenn diese Lebensweise einzig dazu dient, um dem Unterhaltsberechtigten seinen Unterhaltsanspruch zu erhalten.

Besteht bereits ein Titel die Unterhaltsleistungen betreffend aus einem zwischen den Parteien getroffenen Vergleich, ist die Vollstreckungsabwehrklage das prozessual richtige Mittel. Die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dem Prozessvergleich kommt keine Rechtskraftwirkung zu.

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Darlegungs- und Beweislast beim nachehelichen Unterhalt (Unterhalt)

Sonntag, 23. Mai 2010
Urteile

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.03.2010 die Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast der Parteien die Begfristung des nachehelichen Unterhalts betrffend näher bestimmt.

 

Der Unterhaltspflichtige, der eine zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts geltend macht, hat nach den Anforderungen, die durch den BGH aufgestellt worden sind, darzulegen und zu beweisen, aus welchen Gründen eine Befristung des Unterhalts in Frage kommt.

 

Sodann hat der unterhalsberechtigte Ehegatte im Rahmen seiner sogenannten sekundären Darlegungslast die ehebedingten Nachteile darzulegen. Das solche ehebedingten Nachteile nicht vorhanden sind obliegt danach wieder dem Unterhaltsverpflichteten, der das Nichtvorhandensein beweisen muss.


 

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Nachteilsausgleich des Ehegatten. (Unterhalt)

Sonntag, 25. April 2010
UrteileNimmt der Unterhaltsverpflichtete Ehegatte nach Zustimmung durch den unterhaltsberechtigten Ehegatten das steuerlich begrenzte Realsplitting in Anspruch und entstehen dem Unterhaltsberechtigten hierdurch Nachteile, sind diese von dem Unterhaltsverpflichteten zu ersetzen.

Wählt der unterhaltsberechtigte Ehegatte aber nach Wiederheirat nach die Zusammenveranlagung kann er vom unterhaltsverpflichteten Ehegatten keinen Nachteilsausgleich für die weiter entstandenen Nachteile verlangen.

Der Nachteilsausgleich ist begrenzt auf die Nachteile, die bei unterstellter getrennter Veranlagung entstehen würden.

BGH XII, Urteil vom 17.02.2010, Az. XII ZR 104/07

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Teilleistungen (Unterhalt)

Samstag, 16. Januar 2010
UrteileBezahlt ein Unterhaltsschuldner lediglich einen Teil des Unterhalts, gibt dieser Anlass zur Klage auf den gesamten Unterhaltsbetrag. Der Unterhaltsberechtigte ist nicht auf die gerichtliche Geltendmachung nur des nicht gezahlten Unterhaltsanteils beschränkt mehr... 

Zur Befristung des nachehelichen Unterhalts auch bei langer Ehe (Unterhalt)

Samstag, 29. August 2009
Urteile

Auch nach der Ehescheidung ist bei Ehe von langer Dauer aufgrund der ehelichen Solidarität für einen gewissen Zeitraum nachehelicher Unterhalt zu bewilligen.

 

Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist zeitlich zu befristen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.

 

Zur Frage der Unbilligkeit eines unbefristeten Unterhaltsanspruchs sind neben der Dauer der Ehe insbesondere Umstände zu berücksichtigen, inwieweit für den Unterhaltsberechtigten aufgrund der tatsächlichen in der Ehe praktizierten Rollenverteilung Nachteile durch die Ehe entstanden sind.

 

Dabei ist aber spätestens nach Änderung des Unterhaltsrechts zum 01.01.08 nicht alleine aufgrund einer langjährigen Ehe von einer Dauer von mehr als 10 Jahren von einem unbefristeten Unterhaltsanspruch auszugehen.

Insbesondere können sich solche Nachteile auch aus der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

 

Maßgebend für den Unterhaltsanspruch ist hierbei viel mehr, ob die Lebensverhältnisse der Ehegatten völlig entflochten sind, der Bedürftige aufgrund seiner eigenen Erwerbstätigkeit und seines Vermögens abgesichert ist.(vgl. BGH FamRZ 2007, 793).

 

Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, ist die Ehe aber derart gestaltet worden, dass der unterhaltsbegehrende Ehegatte während der gesamten Ehe in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit gestanden hatte (im konkret zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau während der Ehe gearbeitet, aber nicht einmal das Existenzminimum verdient) ist ihr aufgrund der ehelichen Solidarität ein befristeter nachehelicher Unterhalt zu gewähren.

 

Das OLG Karlsruhe (Az. 2 UF 200/08) hält dabei unter den vorliegenden Voraussetzungen auch bei einer 17 Jahre andauernden Ehe eine Befristung von 4 Jahren ausreichend.

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Befristung nachehelicher Unterhalt (Unterhalt)

Sonntag, 05. Juli 2009
UrteileDas OLG Karlsruhe (Az 2 UF 200/08) hatte sich erneut mit dem Thema "zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhaltsanspruchs" zu befassen.

In einem Beschluss vom 25.02.09 hat das OLG entschieden, dass auch bei Fehlen von ehebedingten Nachteilen aber bei einer langen Ehedauer (hier: 17 Jahre) nachehelicher Unterhalt zu bezahlen ist. Dem Unterhaltsberechtigten ist eine Übergangszeit einzuräumen. In diesem Zeitraum darf sich der Unterhaltsberechtigte aufgrund der "Nachwirkungen der ehelichen Solidarität" auf die Unterstützung des anderen Ehegatten verlassen.

Das OLG sieht einen Zeitraum von 4 Jahren für ausreichend aber auch angemessen. mehr... 

Pauschale Säuglingserstausstattung (Unterhalt)

Sonntag, 05. Juli 2009
UrteileDie Kosten der Säuglingserstausstattung sind anteilig von den Eltern zu tragen.

Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil vom 12.05.09 (Az 11 UF 24/09) entschieden, dass die hierfür anfallenden Kosten bei durchschnittlichen Verhältnissen mit einer Pauschalen in Höhe von EUR 1.000,00 geschätzt werden können.

Soweit darüber hinaus gehende Kosten geltend gemacht werden sollen, ist darzulegen, dass besondere (überdurchschnittliche) Verhältnisse vorlagen. mehr... 

Kindergartenbeiträge – Mehrbedarf des Kindes (Unterhalt)

Montag, 01. Juni 2009
UrteileDer Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26.11.2008 (Az. XII ZR 65/07) entschieden, dass die Beiträge zum Kindergarten nicht in den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle enthalten sind und als Mehrbedarf von beiden Eltern anteilig zu tragen sind. mehr... 


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