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Artikel zur Kategorie: Unterhalt


Erneute Absage an das Altersphasenmodell im Betreuungsunterhalt (Unterhalt)

Urteile Der Bundesgerichtshofs hatte sich mit seiner Entscheidung vom 15.06.2011 (Az. XII ZR 94/09) im Rahmen einer Abänderungsklage erneut mit der Frage der Anwendbarkeit eines Altersphasenmodells bei der Verlängerung des nachehelichen Betreuungsunterhalts zu befassen und dessen Anwendbarkeit eine klare Absage erteilt.

Der BGH führt in den Entscheidungsgründen seines Urteils hierzu aus:

„Zugleich hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- und elternbezogene Umstände, die aus Gründen der Billigkeit zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus führen können, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen
(…)
Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Rechtslage abweichende Auffassungen vertreten werden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpfen und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein oder überwiegend vom Kindesalter abhängig machen, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar (Senatsurteil BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28). Die kindbezogenen Verlängerungsgründe, insbesondere die Betreuungsbedürftigkeit, und die elternbezogenen Verlängerungsgründe als Ausdruck der nachehelichen Solidarität sind vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln (Senatsurteil om 1. Juni 2011 - XII ZR 45/09 - zur Veröffentlichung bestimmt)."

Damit stellt der BGH erneut klar, dass nach geändertem Recht der Betreuungsunterhaltsanspruch des § 1570 BGB ab der Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes nicht der Regelfall sondern die individuell zu begründenden Ausnahme ist.

Betreuungsunterhalt wird, wenn das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat, nur aus kindbezogenen oder elternbezogenen Gründen, die konkret im Einzelfall darzulegen sind, gewährt (vgl. Urteilsbesprechung vom 03.07.2011).

Nachträgliche Begrenzung bzw. Befristung des Altersunterhalts nach Verrentung (Unterhalt)

Urteile Der Bundesgerichtshofs hatte sich in seinem Urteil vom 29. Juni 2011 (Az. XII ZR 157/09) mit der Möglichkeit der nachträglichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts für die Zeit nach Verrentung des unterhaltsberechtigen Ehegatten zu befassen.

Die Parteien heirateten im Jahr 1968, die Ehe war kinderlos geblieben. Die Ehegatten entschlossen sich dabei für die klassische Hausfrauenehe, die Ehefrau führte den Haushalt, der Ehemann ging weiter seiner Erwerbstätigkeit nach. 1980 trennten sich die Ehegatten, die Ehe wurde 1985 geschieden, nachdem die Ehefrau das Kind eines anderen Mannes gebar. Die Ehegatten verständigten im Rahmen eines Vergleichs auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt, beginnend mit der Ehescheidung. Nach Erreichen des Rentenalters durch die Ehefrau begehrte der Ehemann Abänderung des zwischen den Ehegatten geschlossenen Vergleichs dahingehend, dass der Unterhalt der Ehefrau zum einen Herabzusetzen, zum andern zeitlich zu befristen sei.

Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau kann dem Grunde nach als Altersunterhalt geltend gemacht werden.

Hinsichtlich der Höhe der Unterhaltszahlungen beurteilt sich der vom BGH zu entscheidende Sachverhalt nach altem Recht.

Es ist nach Ansicht des BGH eine Begrenzung auf den angemessenen Lebensbedarf, also denjenigen Unterhalt, den die Ehefrau hätte erzielen können, hätte sie, die eheliche Lebensgestaltung hinweg gedacht, ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgegeben und damit eine Herabsetzung der Unterhaltsleistungen möglich.

Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Ehefrau bereits Rente bezieht.

Die ehebedingten Nachteile, also die Nachteile, die die Ehefrau aufgrund der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Haushaltsführung in der Ehezeit erlitten hat, sind durch den mit der Ehescheidung durchgeführten Versorgungsausgleich kompensiert.

Weitere Nachteile sind nicht erkennbar. Dies insbesondere deshalb, da die Ehefrau aufgrund der Geburt eines nicht vom Ehemann stammenden Kindes auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichtet hat, die erlittenen Nachteile also nicht in der Ehe ihren Ursprung haben.

Es ist nach Ansicht des BGH eine Herabstufung auf Null denkbar, wobei über den Umfang der Herabsetzung das Vorgericht auch unter Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden haben.

Hinsichtlich der zeitlichen Befristung war zu prüfen, ob neues Recht Anwendung finden kann.

Dies ist nach Ansicht des BGH dann der Fall, wenn die Ehefrau aufgrund ihres Vertrauens in die Vereinbarung selbst Verfügungen getroffen hat, die sie nicht oder nicht ohne weiteres wieder Rückgängigmachen kann.
Ausdrücklich nicht geschützt ist aber das reine Vertrauen auf die Unterhaltszahlungen selbst.

Der BGH hat die Entscheidung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück verwiesen.

(Anmerk.: Urteil noch nicht veröffentlicht, Zusammenfassung basiert auf der Pressemitteilung der Pressestelle des BGH vom 30.06.11, Nr. 119/2011, abzurufen unter www.bundesgerichtshof.de)

Kein nachehelicher Unterhalt bei kurzer Ehedauer. (Unterhalt)

Urteile Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil die Ehe von kurzer Dauer war, § 1579 Abs. 1 BGB.

Mit der vorgenannten gesetzlichen Regelung ist klargestellt, dass die kurze Ehedauer regelmäßig zur Verwirkung eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs führen kann.
Nicht gesetzlich vorgegeben ist dabei die Beantwortung der Frage, wann eine Ehe von kurzer Dauer war.

Mit Urteil vom Urteil vom 30.03.2011 (Az. XII ZR 3/09) hat der BGH sich mit der Frage, wann eine Ehe von kurzer Dauer ist, auseinander gesetzt.

Der BGH führt hierzu in den Entscheidungsgründen seines Urteils aus:

„Zwar lässt sich für die Bemessung der Ehedauer im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB keine feste Grenze ziehen. Gleichwohl hat der Senat im Interesse der praktischen Handhabung des § 1579 Nr. 1 BGB die zeitlichen Bereiche, innerhalb derer eine Ehe in der Regel von kurzer oder nicht mehr von kurzer Dauer ist, dahin konkretisiert, dass eine nicht mehr als zwei Jahre betragende Ehedauer in der Regel als kurz, eine solche von mehr als drei Jahren hingegen nicht mehr als kurz zu bezeichnen ist, wobei es auf die Zeit von der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ankommt“.

Entscheidend ist nach Ansicht des BGH danach die Zeitspanne zwischen dem Tag der Heirat und dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Gericht. Der Tag der Einreichung der Scheidungsschrift ist noch nicht ausreichend.

Gleichzeitig betont der BGH, dass sich bei der Beurteilung, ob eine Ehe von kurzer Dauer war, jede schematische Betrachtung verbietet. Die 2-Jahres-Spanne kann daher nur als Anhaltspunkt berücksichtigt werden.

Nachehelicher Unterhalt aufgrund der Kinderbetreuung (Unterhalt)

Urteile Mit der Unterhaltsrechtsreform 2008 wurde dem bis dahin praktizierten Stufenmodell eine Absage erteilt. Es ist für das Bestehen des Unterhaltsanspruchs auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.

Dabei ist (zusammenfassend) von folgenden Voraussetzungen des Betreuungsunterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB auszugehen:

Der Unterhalt ist zwar als nachehelicher Unterhalt des betreuenden Kindes ausgestaltet, soll aber in erster Linie dem Kind zu Gute kommen.

In den ersten 3 Lebensjahren kann danach der betreuende Elternteil frei entscheiden, ob er das Kind selbst betreuen oder durch einen Dritten betreuen lassen möchte. Einkünfte, die der Unterhaltsberechtigte in dieser Zeit erzielt, sind nicht überobligatorisch sondern nach den individuellen Verhältnissen anteilig bedarfsdeckend zu berücksichtigen.

Für die Zeit ab Vollendung des 3. Lebensjahres ist der Unterhalt nach Billigkeitsgesichtspunkten zu gewähren, wobei zwischen kindbezogenen und elternbezogenen Gründen zu unterscheiden ist.
Dabei ist zu beachten, dass regelmäßig kein abrupter Wechsel von der Betreuung in die Vollzeiterwerbstätigkeit verlangt werden kann. Andererseits hat aber der Unterhaltsberechtigte die Gründe darzulegen, die eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus begründen.

Der BGH hat sich mit seinem Urteil vom 30.03.2011 (Az. XII ZR 3/09) erneut mit der Frage des Betreuungsunterhaltsanspruchs auseinandergesetzt.

Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass im Rahmen der Prüfung des Unterhaltsanspruchs kindbezogene Gründe vorrangig zu prüfen sind.

Es ist dabei zuerst zu prüfen, ob das Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem es sich – stundenweise – selbst überlassen werden kann, oder ob eine Vollzeitbetreuung notwendig ist.

Eine Vollzeitbetreuung spricht allerdings nicht per se gegen eine Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils.

Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass es im Rahmen der Prüfung der kindbezogenen Belange zunächst keinen Vorrang der elterlichen Betreuung gegenüber der Betreuung durch eine kindgerechte Einrichtung gibt.

Erst im Rahmen der in der zweiten Stufe zu prüfenden elternbezogenen Belange ist zu berücksichtigen, wie die eheliche Lebensführung und damit die Frage der Kindererziehung und -betreuung  während der Ehe ausgestaltet war.

Es ist dabei neben der Gestaltung der Ehe und der Dauer der Ehe zu prüfen, ob die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils unter Berücksichtigung des tatsächlichen Betreuungsaufwands zu dessen überobligatorischen Belastung führt.

Erstausbildung ist keine Verletzung der Unterhaltspflicht (Unterhalt)

Urteile Wird wegen der Geburt eines Kindes die Erstausbildung nicht begonnen oder nicht abgeschlossen, stellt es nach einem Betreuungswechsel des Kindes kein unterhaltsrechtlich leichtfertiges Verhalten des Barunterhaltsverpflichteten dar, wenn dieser die Erstausbildung beginnt bzw. wieder aufnimmt, wenn durch die Ausbildung die Möglichkeit geschaffen wird, dass sich die Einkommenssituation des Barunterhaltspflichtigen verbessert.

Der BGH führt hierzu in seinem Urteil vom 04.05.2011 (Az. XII ZR 70/09) aus:

„Gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB muss sich der Unterhaltspflichtige grundsätzlich auf seine Erwerbsfähigkeit verweisen lassen. Eine Hinzurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte kommt in Betracht, wenn dem Unterhaltspflichtigen im Hinblick auf seine Leistungsunfähigkeit ein unterhaltsbezogen leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 495 ff.). Dabei tritt das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils, unter Zurückstellung bestehender Erwerbsmöglichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse seiner Kinder zurück. Das gilt vor allem dann, wenn der Unterhaltspflichtige bereits über eine Berufsausbildung verfügt und ihm die Erwerbsmöglichkeit in dem erlernten Beruf unter Berücksichtigung eines zumutbaren Ortswechsels eine ausreichende Lebensgrundlage bietet. Anders kann es hingegen sein, wenn der Unterhaltspflichtige seine Erwerbstätigkeit nicht zum Zwecke einer Zweitausbildung oder der Weiterbildung in dem erlernten Beruf, sondern zugunsten einer erstmaligen Berufsausbildung aufgegeben hat. Einer solchen Erstausbildung ist regelmäßig auch gegenüber der gesteigerten Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB der Vorrang einzuräumen. Denn die Erlangung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf gehört zum eigenen Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen, den dieser grundsätzlich vorrangig befriedigen darf (Senatsurteil vom 15. Dezember 1993 - XII ZR 172/92 - FamRZ 1994, 372 Rn. 19). Insoweit sind allerdings alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Tatsache, warum der Unterhaltspflichtige gerade jetzt seine Erstausbildung durchführt und wie sich dies langfristig auf seine Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt auswirkt.“

Erstattungsfähigkeit der Kosten einer ärztlichen Behandlung des Kindes (Unterhalt)

Urteile Die Kosten einer ärztlichen Behandlung sind dann als Sonderbedarf zu qualifizieren, wenn diese einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf darstellen (vgl. BGH FamRZ 1984, 470).

Als Sonderbedarf sind die Kosten von beiden Elternteilen anteilig ihrer Einkommensverhältnisse zu tragen.

Voraussetzung der Kostenbeteiligungspflicht des nicht betreuenden Elternteils ist aber, dass die Kosten der Behandlung nicht bereits durch die Krankenversicherung getragen werden.
Weitere Voraussetzung ist nach Ansicht des OLG Frankfurt/M. (Urteil vom 21.07.2010, Az. 4 UF 55/10), dass die Behandlung medizinisch indiziert war und die Behandlung im Einvernehmen mit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil vorgenommen worden ist.
 

Nachehelicher Unterhalt aufgrund ehebedingter Nachteile (Unterhalt)

Urteile Sind einem Ehegatten aufgrund der Kinderbetreuung und Haushaltsführung in der Ehezeit ehehebedingte Nachteile entstanden, kommt es nach dem Urteil des BGH vom 16.02.2011 (Az. XII ZR 108/09) dann nicht darauf an, ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes auf einer einvernehmlichen Entscheidung der Ehegatten beruht, wenn dies der Gestaltung der ehelichen Lebensführung entspricht.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall wurde die Ehe nach Aufgabe des Arbeitsplatzes durch die Frau noch 13 Jahre fortgesetzt, in denen sich die Ehefrau um die Kinderbetreuung und Haushaltsführung gekümmert hat.

Auch kommt es unter diesen Voraussetzungen nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Ehegatten die praktizierte Rollenverteilung begonnen hatten.

Im konkret vom BGH zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau ihre Erwerbstätigkeit erst aufgegeben, als das Kind bereits 4 Jahre alt war.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Ehegatte seinen Arbeitsplatz aus Gründen, die außerhalb der Ehe liegen, aufgegeben hätte, etwa um sich beruflich neu zu orientieren oder aufgrund einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung seitens des Arbeitgebers.

Zur Unterhaltsberechnung bei Weiterarbeit nach Verrentung (Unterhalt)

Urteile Der BGH hat mit Urteil v. 12.01.2011 (Az. XII ZR 83/08) entschieden, dass mit Erreichen der Regelaltersgrenze die Verpflichtung zur Verwertung der eigenen Arbeitskraft unterhaltsrechtlich endet:

„Die auf der nachehelichen Solidarität beruhende Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen kann vielmehr nicht weiter reichen als die Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten, so dass sich die nach § 1571 BGB für den Unterhaltsberechtigten und nach § 242 BGB für den Unterhaltspflichtigen anzuwendenden Maßstäbe betreffend die zeitlichen Grenzen der Erwerbsobliegenheit entsprechen.“

Erzielt der Unterhaltsverpflichtete nach Erreichen der Regelaltersgrenze (Renteneintritt) weiter Einkünfte, sind diese Einkünfte regelmäßig überobligatorisch.

Alleine aufgrund der Überobligationsmäßigkeit folgt aber nicht, dass das Einkommen vollkommen unberücksichtigt zu bleiben hat.
In der Praxis werden Einkünfte aus überobligatorischer Anstrengung regelmäßig anteilig bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt um der Überobligationsmäßigkeit hierdurch Rechnung zu tragen.

Bei der Beantwortung der Frage, in welcher Höhe die Einkünfte aus überobligatorischer Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist in jedem Einzelfall u.a. das Alter des Unterhaltspflichtigen, die körperliche und geistige Anstrengung, die ursprüngliche Lebensplanung sowie die bestehende Altersversorgung., etc. zu würdigen.

Eine solche Bewertung kann je nach Einzelfall zu einem vollständigen Ausscheiden der Erwerbseinkünfte bei der Unterhaltsberechnung führen.

Ermittlung des relevanten Einkommens beim Unterhaltspflichtigen (Unterhalt)

Urteile Der Unterhaltsverpflichtete kann bei der Ermittlung seines zur Bemessung der Höhe seiner Unterhaltspflicht relevanten Einkommens Aufwendungen für den Aufbau seiner ergänzenden Altersvorsorge in Abzug bringen.

Das OLG Frankfurt a.M. entschied mit Beschluss vom 12.08.2010 (Az. 6 UF 243/09), dass in Fällen, in denen der angestellt Erwerbstätige Einkünfte in einer Höhe erzielt, die die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen, 20% der die Grenze übersteigenden Einkünfte für den Aufbau einer ergänzenden Altersvorsoge verwendet werden dürfen.

Dreiteilungsmethodes beim nachehelichen Unterhalt ist verfassungswidrig (Unterhalt)

Urteile Mit der Reform des Unterhaltsrecht und des hierdurch gestätrkten Grundsatzes der Eigenverantwortung und der Neuregelungen der Rangverhältnisse hat der BGH (erstmals Az. BGHZ 177, 356) bei Zusammentreffen zweier unterhaltsberechtigter Ehefrau die sog. Dreiteilung entwickelt.

Nach der Dreiteilungsmethode des BGH der Unterhaltsbedarf des geschieden Ehegatten zu ermitteln, in dem die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen und dessen neuen Ehepartner zusammengefasst und durch drei geteilt werden.
Dabei war der Anspruch des geschiedenen Ehegatten maximal auf dasjenige begrenzt, dass dieser erhalten würden, wenn der Unterhaltspflichtige nicht erneut geheiratet hätte.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2011 (Az. 1 BvR 918/10) festgestellt, dass die von der Rechtsprechung entwickelte Dreiteilungsmethode sich von dem vom Gesetzgeber entwickelten Unterhaltsmodell gelöst hatte und die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung hierdurch überschritten seien.

Die Dreiteilungsmethode belastet den geschiedenen Ehegatten zu Gunsten des neuen Ehegatten, da sie aufgrund der Kontrollberechnung keinesfalls an den besseren wirtschaftlichen Verhältnissen der neuen Ehe teilhaben lässt, immer aber bei sich verschlechternden wirtschaftlichen Verhältnissen zu einer Reduzierung des Unterhalts führt.
Diese Kürzung wird dabei bereits auf der Eben des Bedarfsberechnung und nicht auf der Ebene der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen vorgenommen, wie es der Gesetzgeber vorgesehen hatte.

Durch die Dreiteilungsmethode wird die Handlungsfreiheit des geschiedenen und unterhaltsberechtigten Ehegatten verletzt. Die Dreiteilungsmethode ist verfassungswidrig und nicht anzuwenden.

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