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Artikel zur Kategorie: Allgemein


Grunderwerbsteuer bei Erwerb des Miteigentums des Ehegatten nach Scheidung (Allgemein)

Urteile Die Ehegatten vereinbarten im Rahmen der anlässlich ihrer Ehescheidung durchgeführten Vermögensauseinandersetzung für die Ehefrau, die in der im gemeinsamen Eigentum stehenden Immobilie verblieb, ein Ankaufsrecht.

Das Ankaufsrecht wurde notariell vereinbart und in das Grundbuch eingetragen.

Als Kaufpreis war der zum Zeitpunkt der Ausübung des Rechts tatsächliche Marktwert vereinbart.

Der Ehemann heiratete zu einem späteren Zeitpunkt erneut. Nach dem Tod des Ehemanns machte die geschiedene Ehefrau gegen neue Ehefrau von ihrem Ankaufsrecht Gebrauch.

Streitfragen waren unter anderem, ob der Tatbestand des begünstigten (steuerfreien) Erwerb des Miteigentums durch den Ehegatten gem. § 3 Nr. 5 EStG zum einen nach langer Zeit und zum anderen vom Rechtsnachfolger (Erbe) eines Ehegatten Anwendung findet.

Steuerfrei sind alle Erwerbe von einem Ehegatten aus Anlass der Ehescheidung, und damit jede Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung (vgl. BTDrucks 9/251, S. 18; Kesseler, Deutsches Steuerecht -DStR- 2010, 2173).

Zwar sieht § 3 Nr. 5 GrEStG selbst keine zeitliche Begrenzung vor, ein langer Zeitablauf spreche aber zunächst gegen eine Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Ehescheidung.

Das Finanzamt setze für den Erwerb des Miteigentums gegenüber der geschiedenen Ehefrau Grunderwerbssteuer fest.

Mit Urteil vom 23.03.2011 (Az. II R 33/09) entschied nun der BFH, dass der Erwerb des Miteigentums durch einen Ehegatten dann gem. § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfrei ist, wenn sich die Ehegatten bei Auseinandersetzung ihres Vermögens auf das Ankaufsrecht verständigt haben, dieses notariell vereinbart worden ist und der Eigentumserwerb aufgrund der Ausübung dieses Rechts erfolgt war.

Auf den langen Zeitablauf komme es vorliegend nicht an, da die Ehegatten wirksam das Ankaufsrecht bei ihrer Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Ehescheidung geregelt hatten und es danach nur noch der einseitigen (empfangsbedürftigen) Erklärung der Ankaufsberechtigten bedurft habe.

Der Ansicht des Finanzamts, mit Abschluss des Vertrags sei die Vermögensauseinandersetzung bereits beendet, erteilt der BFH eine Absage.

Gleichzeitig hat der BFH klarstellend einem begünstigten weil steuerfreien Erwerb in umgekehrter Richtung, also durch den Erben des einen Ehegatten vom anderen Ehegatten, eine Absage erteilt.

Steuerliche Berücksichtigung von Prozesskosten (Allgemein)

Urteile Unstreitig in der Rechtsprechung ist, dass die einem Steuerpflichtigen aufgrund der Ehescheidung entstehenden Kosten für Rechtsanwalt und Gericht im Ehescheidungsverfahren sind als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Außergewöhnliche Belastungen sind im Steuerrecht gegeben, wennn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands und diese Aufwendungen die Grenze der zumutbaren Bealstungen überschreiten (§ 33 Abs. 1 EStG).

Hinsichtlich der weiter mit der Ehescheidung zu klärenden Sachen, wie z.B. Umgang, Unterhalt, Zugewinn, etc. war bisher nur für das Umgangsverfahren entschieden, dass auch diese Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen sein können (Siehe hierzu unsere Besprechung zum Urteil des BFH vom 04.12.2001).

Anderweitige Kosten eines Zivilrechtsstreits waren bisher nach ständiger Rechtsprechung des BFH nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 12.05.2011 (Az. VI R 42/10) hat der BFH seine ständige Rechtsprechung nunmehr geändert: Die Kosten eine Zivilrechtsstreits sind nach dem Urteil des BFH nunmehr dann als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, wenn der Zivilrechtsstreit unter verständiger Würdigung des Für und Wider - auch des Kostenrisikos – eingegangen worden war und der Steuerpflichtige sich nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat.

Nach neuster Rechtsprechung des BFH sind daher auch Kosten für andere Verfahren als Ehescheidung und Umgangsrecht nunmehr als außergewöhnliche Belastungen steuerlich zu berücksichtigen.

Recht zum Besitz des in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten (Allgemein)

Urteile Das OLG Celle hatte mit Beschluss vom 02.05.2011 (Az. 10 WF 133/11) über die Frage zu entscheiden, ob der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte gegenüber den Erwerbern der nach der Ehescheidung durch den anderen Ehegatten veräußerten Ehewohnung ein Recht zum Besitz hat.

In dem zu entscheidenden Fall hatten die Ehegatten während der Trennung anlässlich eines Wohnungszuweisungsverfahrens einen Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Ehefrau mit den gemeinsamen Kindern bis zum Ende der Trennungszeit in der im Alleineigentum des Ehemanns stehenden Wohnung bleiben dürfe.

Nach Rechtskraft der Ehescheidung veräußerte der Ehemann die Wohnung, die Erwerber verlangen von der Ehefrau nun, die Wohnung an diese heraus zu geben.

Das OLG Celle entschied, dass soweit keine weitergehende Vereinbarung zwischen den Ehegatten getroffen worden ist, die Ehefrau gegenüber den Erwerbern kein Recht zum Besitz geltend machen kann. Insbesondere ist die Regelung des § 566 BGB, der den Mieter vor einer Kündigung durch einen neuen Eigentümer schützt, nicht anwendbar, soweit die Ehegatten lediglich über die Nutzung eine Vereinbarung getroffen haben, nicht aber einen Mietvertrag miteinander geschlossen haben.

Ehegattentestament – Fortgeltung bei Scheidung und Wiederheirat (Allgemein)

Urteile Das OLG Hamm (Urteil vom 26.08.2010; Az: I-15 Wx 317/09) ob ein zu Zeiten der intakten Ehe von den Ehegatten errichtetes gemeinschaftliches Ehegattentestament weiterhin gültig ist, wenn sich die Ehegatten zwischenzeitlich haben scheiden lassen, zu einem späteren Zeitpunkt einander aber wieder geheiratet haben.

Nach der herrschenden Rechtsprechung werden die in einem Ehegattentestament getroffenen Verfügungen gem. der gesetzlichen Regelung der §§ 2268, 2077 BGB mit der Ehescheidung unwirksam, wenn von den Ehegatten nicht anderes bestimmt ist.
(Anmerk.: Die gesetzliche Regelung sprechen von der Auflösung der Ehe bzw. dem Vorliegen der Voraussetzung der Ehescheidung; diese Unterscheidungen bleiben aus Vereinfachungsgründen hier außer Betracht)

Nach anderer Ansicht soll das gemeinschaftliche Testament dagegen wirksam bleiben, da nach Sinn und Zweck für die Beurteilung der Wirksamkeit auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen ist.

Nach der gesetzlichen Regelung ist ein gemeinschaftliches Testament dann nicht ungültig, wenn sich die Ehegatten darüber einig sind, dass trotz der Ehescheidung das Testament weiter gültig sein soll.

Das OLG hatte nunmehr über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Die Ehegatten ließen sich 1987 voneinander scheiden und haben 2009 einander wieder geheiratet.
Die Ehe war aufgrund des Versorgungsgedankens des erkrankten Ehemannes geschlossen worden, die Parteien waren sich bei der Wiederheirat im Jahr 2009 auch darüber einig, dass das damals errichtete Testament weiter gültig sein soll.

Im Ergebnis hat das OLG Hamm die Fortgeltung des Testaments verneint.

Entscheidend ist für die Frage der Fortgeltung, ob sich die Ehegatten bei der Errichtung des Testaments über die Fortgeltung des Testaments auch über den Zeitpunkt der Ehescheidung hinaus einig waren.
Hat ein solcher Wille nicht Eingang ist in das Testament gefunden und ist er auch nicht durch Auslegung zu ermitteln, gilt das Testament nicht über die Ehescheidung hinaus fort.

Dass die Ehegatten sich zum Zeitpunkt der Wiederheirat über die Fortgeltung einig waren, ändert hieran nichts. Dieses Ergebnis ist nach Ansicht des OLG Hamm auch nicht unbillig, den Ehegatten ist es jederzeit möglich ein neues (wenn auch wortlautidentisches) Testament zu errichten.

Unwirksamkeit eines Ehevertrags aufgrund privatschriflicher Änderung (Allgemein)

Urteile Ein Ehevertrag, der notariell beurkundet worden war kann privatschriftlich nicht geändert werden, auch wenn die Vereinbarung, die durch die Parteien privatschriftlich abgeändert werden soll selbst – isoliert betrachtet – nicht der besonderen Form der notariellen Beurkundung bedarf.

 

Dies hat das OLG Bremen in seinem Beschluss 11.03.2010 (Az. 5 UF 76/09) festgestellt:

„Die Formbedürftigkeit der Ursprungsvereinbarung ergreift aber auch alle Vereinbarungen, mit denen einzelne in dem notariellen Vertragswerk enthaltenen Regelungen abgeändert werden sollten“

Eine Ausnahme vom Formzwang ist nur dann vorzunehmen, wenn die Änderungen einzig dazu bestimmt sind, bei der Vertragsabwicklung unvorhergesehene Schwierigkeiten zu beseitigen und den Vertragsinhalt (die Vertragspflichten) nicht oder nur unwesentlich ändern oder die notarielle beurkundete vertragliche Verpflichtung nur eingeschränkt oder geringfügig modifiziert wird.

Die Unwirksamkeit der Abänderung kann dann zur Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags führen, wenn eine Prüfung des Vertragswerks ergibt, dass der Vertrag mit den getroffenen Regelungen stehen und fallen soll. Dies wird bei Eheverträgen nach ständiger Rechtsprechung vermutet.

Kosten der Säuglingserstausstattung (Allgemein)

Urteile Die Kosten der Säuglingserstausstattung sind anteilig von den Eltern zu tragen.

Das OLG Koblenz hat in seinem Urteil vom 12.05.09 (Az 11 UF 24/09) entschieden, dass die hierfür anfallenden Kosten bei durchschnittlichen Verhältnissen mit einer Pauschalen in Höhe von EUR 1.000,00 geschätzt werden können.

Soweit darüber hinaus gehende Kosten geltend gemacht werden sollen, ist darzulegen, dass besondere (überdurchschnittliche) Verhältnisse vorlagen.

Rückforderung von an das Schwiegerkind erbrachten Leistungen (Allgemein)

Urteile

Schwiegereltern wird es künftig leichter möglich sein, die an das Schwiegerkind in Ewartung des Bestands der Ehe getätigten Leistungen nach dem Scheitern der Ehe zurückzufordern.

 

Der Bundesgerichtshof rückt mit seinem Urteil vom 03.02.2010 von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Bisher gestaltete sich die Rechtslage, wie folgt:

Haben Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind Leistungen, zum Beispiel zum Kauf einer Immobilie erbracht, sind diese Leistungen entsprechend den ehebedingten unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten behandelt worden.

Eine Rückforderung der Leistung an das Schwiegerkind war bisher ausgeschlossen.

 

Mit Urteil vom 03.02.2010 hat der BGH nun seine Rechtsansicht geändert.

Wenden die Schwiegereltern dem Schwiegerkind in Erwartung auf den Bestand der Ehe eine Leistung (dies wird regelmäßig ein Geldbetrag sein) zu, ist diese Leistung wie eine Schenkung zu behandeln. Es bleiben damit die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage anwendbar.

Scheitert die Ehe, entfällt regelmäßig auch die Grundlage der Zuwendung, das eigene Kind kann an der Zuwendung künftig nicht mehr teilhaben. Dies gilt unabhängig vom Güterstand der Ehegatten, insbesondere kommt es nicht darauf an, ob ein Zugewinnausgleich durchgeführt worden ist.

Eine Rückabwicklung der Schenkung ist danach möglich.

Die Zeit, in der das eigene Kind an den Leistungen der Eltern teilnehmen konnte, ist allerdings bei der Rückabwicklung zu berücksichtigen, so dass es lediglich zur partiellen Rückzahlung der Leistung kommen wird.

BGH, XII ZR 189/06

Familienrechtliche Neuregelungen ab 01.01.2010 (Allgemein)

Allgemein

Kindergeld:

Der Kinderfreibetrag wird auf EUR 2.184,00 (zuvor EUR 1.932,00) erhöht.

Das Kindergeld erhöht sich um EUR 20,00 je Kind und damit für ein erstes und zweites Kind auf jeweils EUR 184,00, für ein drittes Kind auf EUR 190,00 und für ein viertes (und jedes weitere) Kind auf EUR 215,00.

 

Verjährung:

1. Allgemein

Die 30 Jahre dauernde Verjährungsfrist für familienrechtliche und erbrechtliche Ansprüche entfällt. Künftig gilt die regelmäßig Verjährungsfrist von 3 Jahren.

 

 2. Zugewinnausgleich:

Die Verjährungsfristen im Zugewinnausgleich werden den allgemeinen Verjährungsfristen angepasst. Die bisher geltende Regelung, dass die Zugewinnausgleichsforderung in 3 Jahren ab dem Tag der Kenntnis der Beendigung des Güterstands (=Rechtskraft der Ehescheidung) verjährt, ist aufgehoben.

Zugewinnausgleichsansprüche verjähren künftig in 3 Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, also mit Ende des Jahres, in dem die Ehescheidung rechtskräftig geworden ist und der Gläubiger hiervon Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können.

Die Höchstdauer der Verjährung beträgt 10 Jahre.

 

3. Übergangsregelung:

Die seit dem 01.01.2010 geltenden Verjährungsregelungen finden auf alle an diesem Tage bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach den alten Regelungen.

Die Verjährung beginnt aber nach den neuen Regelungen, wenn die Ansprüche hiernach früher als nach den alten Regelungen verjähren werden, wobei die Verjährung in diesem Fall frühestens am 01.01.10 beginnt.

Verjähren die Ansprüche nach den alten Regelungen früher als nach den neuen, bleibt es bei der Verjährung nach den alten Regelungen.

Um aufgrund der geänderten Regelungen keine Ansprüche verjähren zu lassen sollte zeitnah anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Zahl der Ehescheidungen in 2008 gestiegen (Allgemein)

Allgemein Das statistische Bundesamt meldete in einer Pressemitteilung am 08.07.09, dass die Zahl der Ehescheidungen im Jahr 2008 im Vergleich zum Vorjahr um 3% gestiegen ist.

2008 wurden 191.000 Ehe geschieden, 2007 waren es lediglich 187 100.

Damit wurde 2008 von 1000 Ehen jede 11. geschieden.

In 52,4% aller Scheidungen wurde der Scheidungsantrag von der Ehefrau gestellt.

Die durchschnittliche Ehedauer der geschiedenen Ehen lag bei 14,1 Jahren (2007: 13,9 Jahre).

Damit ist erstmals seit dem Jahr 2004 wieder ein Anstieg der Ehescheidungen zu verzeichnen.

Das Jahr mit den meisten Scheidungen seit 1985 war das Jahr 2003 mit
213 975 Ehehscheidungen

Quelle: statistisches Bundesamt

Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten (Allgemein)

Urteile Das OLG Düsseldorf hatte im Rahmen einer Unterhaltsabänderungsklage die Frage zu entscheiden, ob die Kosten eines Detektivs, der zur Klärung der Beweisfrage, ob der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt und damit seinen Unterhaltsanspruch verwirkt hat, eingeschaltet worden ist, zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits gehören.

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