Zur Befristung des nachehelichen Unterhalts auch bei langer Ehe
Auch nach der Ehescheidung ist bei Ehe von langer Dauer aufgrund der ehelichen Solidarität für einen gewissen Zeitraum nachehelicher Unterhalt zu bewilligen.
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist zeitlich zu befristen, wenn ein unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre.
Zur Frage der Unbilligkeit eines unbefristeten Unterhaltsanspruchs sind neben der Dauer der Ehe insbesondere Umstände zu berücksichtigen, inwieweit für den Unterhaltsberechtigten aufgrund der tatsächlichen in der Ehe praktizierten Rollenverteilung Nachteile durch die Ehe entstanden sind.
Dabei ist aber spätestens nach Änderung des Unterhaltsrechts zum 01.01.08 nicht alleine aufgrund einer langjährigen Ehe von einer Dauer von mehr als 10 Jahren von einem unbefristeten Unterhaltsanspruch auszugehen.
Insbesondere können sich solche Nachteile auch aus der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, aus der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.
Maßgebend für den Unterhaltsanspruch ist hierbei viel mehr, ob die Lebensverhältnisse der Ehegatten völlig entflochten sind, der Bedürftige aufgrund seiner eigenen Erwerbstätigkeit und seines Vermögens abgesichert ist.(vgl. BGH FamRZ 2007, 793).
Liegen keine ehebedingten Nachteile vor, ist die Ehe aber derart gestaltet worden, dass der unterhaltsbegehrende Ehegatte während der gesamten Ehe in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit gestanden hatte (im konkret zu entscheidenden Fall hatte die Ehefrau während der Ehe gearbeitet, aber nicht einmal das Existenzminimum verdient) ist ihr aufgrund der ehelichen Solidarität ein befristeter nachehelicher Unterhalt zu gewähren.
Das OLG Karlsruhe (Az. 2 UF 200/08) hält dabei unter den vorliegenden Voraussetzungen auch bei einer 17 Jahre andauernden Ehe eine Befristung von 4 Jahren ausreichend.
Zur Befristung des nachehelichen Unterhalts auch bei langer Ehe
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