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Hausrat, Ehewohnung, Haustiere

Allgemeines zum Hausrat
Mit der Scheidung ist der Hausrat zu verteilen. Zum Hausrat gehören all diejenigen Gegenstände, die von den Ehegatten für den gemeinsamen Haushalt benutzt worden sind und der gemeinsamen Lebensführung gedient haben.

Regelmäßig fallen hierunter Möbel, Geschirr, Unterhaltungselektronik.Der Hausrat endet aber nicht, wie oft fälschlich verstanden, an der Haustür. Zum Hausrat kann zum Beispiel auch der Familien-PKW gehören, wenn er für die gemeinsame Lebensführung bestimmt worden ist.  Dies ist immer dann der Fall, wenn der PKW für Einkaufsfahrten oder Fahrten der gemeinsamen Kinder zur Schule oder zum Kindergarten benutzt worden ist.
Zum Hausrat gehören Gegenstände, die im Haushalt der Eheleute genutzt werden bzw. wurden. Ebenfalls zum Hausrat können auch Wochenend- oder Urlaubshäuser gehören. Nicht zum Hausrat gehören dagegen die persönlichen Gegenstände eines Ehegatten wie zum Beipiel die Kleidung oder der Schmuck (wenn es sich hierbei nicht um eine Vermögensanlage handelt), rglm. Musikinstrumente und Gegenstände, die der Ausübung eines Hobbys dienen. Auch Gegenstände, die der Berufsausübung eines Ehegatten dienen gehören nicht zum Hausrat. Strittig ist oftmals, ob ein Computer zum Hausrat gehört. Benötigt ein Ehegatte während der Trennung einen Hausratsgegenstand für seine Lebensführung kann er diesen von dem anderen Ehegatten herausverlangen, auch wenn der Gegenstand im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Je nach Verhältnissen kann hier eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen sein. Mit der Ehescheidung ist der Hausrat dann endgültig aufzuteilen. Die Hausratsaufteilung erfolgt durch den Richter. Es ist eine Entschädigung nach Billigkeitsgrundsätzen zu gewähren.

Die Ehewohnung.
1. Mietwohnung
Nach der Trennung müssen sich die Ehegatten einigen, wer in der Ehewohnung verbleiben soll. Diese Frage ist vor der Scheidung zwingend von den Ehegatten zu klären.
Soweit eine Trennung innerhalb der Wohnung erfolgt ist darauf zu achten, dass keine gemeinsame Lebensführung mehr erfolgt.
Je nachdem, welcher Ehegatte Partei des Mietvertrags ist sind einige Besonderheiten zu beachten:

a. beide Ehegatten sind Mieter
Alleine die Trennung und der Auszuge des einen Ehegatten entbindet diesen nicht von der Pflicht zur Mietzahlung. Der ausgezogene Ehegatte bleibt bis zur Kündigung des Mietverhältnisses dem Vermieter gegenüber verpflichtet, die Trennung als auch die Scheidung lassen das Mietverhältnis unberührt.
Die Ehegatten müssen sich also zunächst mit dem Mieter verständigt werden, ob der Mietvertrag mit dem in der Ehewohnung verbleibenden Ehegatten alleine fortgesetzt werden kann.
Ist dies nicht möglich muss der Mietvertrag, will der ausgezogene Ehegatte nicht weiterhin für eine von ihm nicht bewohnte Wohnung bezahlen, gekündigt werden. Der ausgezogene Ehegatte hat einen Anspruch auf den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten auf Mitwirkung bei der Kündigung.
b. ein Ehegatte ist Mieter
Ist nur ein Ehegatte Mietvertragspartei, so hat der andere Ehegatte während der Trennungszeit unter Umständen ein Recht auf Überlassung der Wohnung gegen den Ehegatten der alleine Mietvertragspartei ist.
Nach der Scheidung endet dieses Recht, der Ehegatte der nicht Mieter ist hat dann keinen Anspruch mehr auf Verbleib in der Wohnung

2. Eigentumswohnung
Sind die Ehegatten Miteigentümer einer Eigentumswohnung oder eines Hausgrundstücks ist zunächst zu klären, ob eine Übertragung des hälftigen Eigentums auf den anderen Ehegatten möglich ist.
Es muss sich mit den Gläubigern (meist Banken und Sparkassen), die den Erwerb der Wohnung bzw. des Hauses finanziert haben, auseinandergesetzt werden und auf eine Entlassung des ausziehenden Ehegatten aus den Darlehensverträgen hingewirkt werden.
Ein Anspruch auf Entlassung aus den Darlehensverträgen besteht allerdings nicht. Die Ehegatten sind regelmäßig als Gesamtschuldner gemeinsam der finanzierenden Bank gegenüber verpflichtet.
Wird das Eigentum von einem auf den andern Ehegatten übertragen, so ist im Gegenzug der andere Ehegatte (zumindest im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten) von den Pflichten zur Rückzahlung des Darlehens freizustellen.
Hier ist besonders im Hinblick auf die Wechselwirkung zwischen Zugewinnausgleich und Unterhaltsansprüchen darauf zu achten, dass Verbindlichkeiten nur einmal bei der Berechnung eingestellt werden und letztlich nicht über Zugewinn oder Unterhalt mehr als die Hälfte der Verbindlichkeiten tragen muss
Ist es nicht möglich, dass ein Ehegatte das Haus alleine hält, oder will keiner der Ehegatten das Haus weiter halten, so ist auf einen gemeinsamen Verkauf hinzuwirken.
Ist eine Verständigung der Ehegatten überhaupt nicht mehr möglich, kann das Haus auch im Wege der Zwangsversteigerung veräußert werden.
Haustiere

Haustieren werden vom Gesetz wie Sachen behandelt, auch wenn sie natürlich keine Sachen sind.
Bei der Entscheidung, welcher Ehegatte nach der Trennung das Tier behalten soll, sollte zum Wohl des Tieres auf die größere Bindung des Menschen zum Tier geachtet werden. Auch die bisher für das Tier vertraute Umgebung ist ein zu berücksichtigender Aspekt.
Der ausziehende Ehegatte sollte sich überlegen, ob er in der neuen Wohnung dem Tier einen entsprechenden Lebensraum bieten kann.
Ist eine Entscheidung darüber, bei wem das Tier verbleibt einmal getroffen, hat der andere Ehegatten keinen Anspruch auf Umgang mit dem Tier.
Es sollte daher bereits von vorne herein auch auf eine entsprechende gütliche Regelung hingewirkt werden.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Frederick Pitz, Schwetzingen


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Publiziert am: Samstag, 11. Oktober 2008 (1058 mal gelesen)
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