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Folgen der Scheidung


Bei der geplanten Scheidungen sollten unbedingt die Folgen der Scheidung bedacht werden

Wohneigentum
Bei Wohneigentum ist bis 2006 unter bestimmten Umständen die staatliche Eigenheimzulage gewährt worden.
Der Förderungszeitraum beträgt 8 Jahre.

Einigen sich die Ehegatten bereits frühzeitig über den Verbleib des gemeinsamen Heims, kann die Zulage vom Partner übernommen werden, so dass die vollständige Förderung erhalten werden kann.
Voraussetzung ist, dass der andere Partner auf seinen Anspruch verzichtet (BFH, Az. X r 9/00). Notwendig ist, dass der Miteigentumsanteil noch im Jahr des Zusammenlebens auf den in dem Heim verbleibenden Ehegatten übertragen wird.

Geschieht dies nicht, so geht bei Übertragung des Eigentums auf einen Ehegatten alleine die hälftige Förderung verloren.

Steuerliche Veranlagung
Mit Ablauf des Trennungsjahres besteht keine Möglichkeit einer gemeinsamen steuerlichen Veranlagung.

Mit Ablauf des Trennungsjahres ist der Steuerklassenwechsel (rglm. in LStK I) zu vollziehen.

Der Unterhaltsverpflichtete kann seine aus seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Ehegatten höhere Belastung steuerlich geltend machen (begrenztes Realsplitting, Jahreshöchstbetrag EUR 13.805,00).
Macht der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsleistungen steuerlich geltend, zählen die Unterhaltszahlungen beim Berechtigten als Einkommen. Hierdurch können dem Berechtigten steuerliche Nachteile entstehen.
Auch kann der Berechtigte aufgrund des nunmehr vorhandenen Einkommens möglicherweise staatliche Förderungen verlieren.
Dem Berechtigten sind deshalb die hierdurch entstehenden Nachteile zu ersetzen.

Die Berücksichtigung des Realsplitting ist insbesondere in Fällen zu empfehlen, in denen der Unterhaltsberechtigte weitestgehend von den Unterhaltszahlungen lebt.

Ist der Unterhaltsberechtigte nicht unbeschränkt steuerpflichtig, so können die Unterhaltszahlungen bis zu EUR 7.680 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, sofern der Unterhaltsberechtigte Einkünfte und Bezüge von nicht mehr als EUR 624 jährlich erlangt.

Scheidungskosten sind steuerlich abzugsfähig, wenn es sich hierbei um außergewöhnliche Belastungen handelt.
Abzugsfähig sind zum Beispiel
•    Anwalts- und Verfahrenskosten die elterliche Sorge betreffend
•    Anwalts- und Verfahrenskosten wegen der Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern
Nicht abzugsfähig sind dagegen
•    Anwalts- und Verfahrenskosten wegen vermögensrechtlicher oder unterhaltsrechtlicher Auseinandersetzung der Ehegatten
•    Kosten für Umzug
•    Kosten für Neueinrichtung und Namensänderung

Der Alleinerziehende der mind. ein Kind betreut kann den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (EUR 1.308,00/Jahr) geltend machen. Die Voraussetzungen hierfür sind, dass im Haushalt des Steuerpflichtigen mindestens ein Kind mit Anspruch auf Kindergeld wohnt, dass der Steuerpflichtige nicht die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllt und dass der Steuerpflichtige abgesehen von seinen Kindern alleine wohnt.
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird durch die Einstufung in die Steuerklasse 2 bereits beim Lohnsteuereinbehalt berücksichtigt.

Familienversicherung / Mitversicherung
Mit Rechtskraft der Scheidung besteht für den nicht erwerbstätigen Ehegatten keine Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Familienversicherung) mehr (§ 10 Absatz 1 SGB V).
Die Krankenkasse ist über das Ende der Ehe zu unterrichten.
Es kann jedoch von dem Zeitpunkt des Ausscheidens an innerhalb von 3 Monaten die Weiterversicherung beantragt werden, es besteht eine Aufnahmepflicht der Krankenversicherung.

Testamente
Mit Vorliegen der Voraussetzung der Ehescheidung verlieren die Ehegatten ihr gesetzliches Erbrecht.
Verfügungen in Testamenten und Erbverträgen zugunsten des Ehegatten werden unwirksam, soweit nichts anderes bestimmt oder anzunehmen ist.
In jedem Fall sollten Testamente und Erbverträge entsprechend überprüft und angepasst werden.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Frederick Pitz, Schwetzingen


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Publiziert am: Samstag, 11. Oktober 2008 (518 mal gelesen)
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