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Die Kosten des Scheidungsverfahrens

Dieser Beitrag beschäftigt sich mit den Kosten, die zwangsläufig mit einer Scheidung verbunden sind und will versuchen Sie in die Lage zu versetzen die anfallenden Kosten selbst zu berechnen und somit zumindest den finanziellen Aufwand Ihrer Scheidung im Vorfeld abschätzen zu können.


Allgemein

Im Scheidungsverfahren fallen sowohl Gerichtskosten als auch Rechtsanwaltsgebühren an. Beide Gebühren richten sich nach der Höhe des Streitwerts. Der Streitwert wird vom Gericht festgesetzt und kann daher im vorhinein stets nur ungefähr berechnet werden.

Die Gerichtskosten fallen an, sobald ein Scheidungsantrag bei Gericht gestellt wird. Die Rechtsanwaltsgebühren entstehen mit der Mandatierung des Rechtsanwalts.

Grundsätzlich hat sich jede Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Aufgrund des potentiellen Interessenskonflikts zwischen den Ehegatten ist es auch nicht möglich, dass beide Ehegatten gemeinsam einen Rechtsanwalt beauftragen.

Eine Ausnahme besteht allerdings bei der einvernehmlichen (unstreitigen) Scheidung.
Liegen die Voraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung vor, dann ist es möglich, dass sich nur ein Ehegatte von einem Rechtsanwalt vertreten lässt.

Der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt hat sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

Der andere Ehegatte kann dem Scheidungsantrag im Scheidungstermin einfach zustimmen, ein Anwalt wird hier nicht benötigt.

Hierdurch können die Kosten für einen weiteren Anwalt gespart werden.

Voraussetzung ist aber, dass sich die Ehegatten im Zeitpunkt der Scheidung bereits über die Regelung des Unterhalts einig sind und, soweit Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, dass sich die Ehegatten über die Regelung der elterlichen Sorge geeinigt haben. Auch kann in diesem Fall nicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet werden. 

 

Im Falle einer einvernehmlichen Scheidung bietet sich unsere Online Scheidung an. Sind Sie sich mit Ihrem Ehegatten einig, ist dies für Sie der kostengünstigste Weg geschieden zu werden.

 

Berechnung des Gegenstandswerts:

Der Gegenstandswert des Verfahrens berechnet sich wie folgt:

Nettoeinkommen Mann + Nettoeinkommen Frau x 3 = Streitwert Scheidung
Sind aus der Ehe Kinder hervorgegangen, ist - um der Verpflichtung zur Leistung von Kindesunterhalt Rechnnung zu tragen, ein Abschlag vom Gegenstandswert vorzunehmen.

Bei der Streitwertberechnung soll nach dem Gesetz das Vermögen der Eheleute berücksichtigt werden.
Der Wert des Vermögens ist von den Ehegatten zu schätzen und anzugeben. Diese Angaben werden von den Gerichten in den meisten Fällen nicht geprüft, solange sie nicht offensichtlich außerhalb jeder Realität liegen.

Vom Vermögen der Ehegatten sind zunächst die auf dem Vermögen lastenden Schulden und dann die Freibeträge in Abzug zu bringen.
Die Freibeträge sind nicht gesetzlich bestimmt sondern werden von den Gerichten im jeweiligen Einzelfall angesetzt.
Für die Ehegatten werden Freibeträge in Höhe von ca. 10.000,00 bis zu 35.000,00 je Ehegatte berücksichtigt, für die Kinder Freibeträge in Höhe von ca. 5.000,00 bis 7.500,00 je Kind.
Von dem so errechneten Reinvermögenswert sind 5% dem Streitwert hinzuzuaddieren.

Mit der Scheidung ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Für den Versorgungsausgleich werden für jedes auszugleichende Anwartschaftsrecht 10% des Gegenstandswerts der Ehescheidung angesetzt. 

 

Die Eheleute M und F haben keine Kinder. Jeder Ehegatte hat Anwartschaftsrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Versorgungsausgleich wird durchgeführt.


Mann M hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 2.000,00
Frau F hat ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.000,00

Der Streitwert berechnet sich wie folgt:
EUR 2.000,00 + EUR 1.000,00 x 3 = 9.000,00 = Streitwert Ehescheidung
Streitwert Versorgungsausgleich 2 x 10% von EUR 9.000,00 = EUR 1.800,00
Gesamtstreitwert EUR 9.000,00 + EUR 1.800,00 = EUR 10.800,00


Manche Anwälte werben noch immer mit einen Abschlag vom Gegenstandswert von bis zu 30% und regen diesen in Ihrem Ehescheidungsantrag an. Nach der uns bekannten überwiegenden Rechtsprechung der amiliengGerichte wird ein solcher Abschlag regelmäßig von den Gerichten nicht vorgenommen.
Um nichht zu verfälschten Ergebnissen zu kommen bleibt der Abschlag bei unserer Musterberechnung außer Betracht. 

 

Wie Sie unnötige Kosten vermeiden können lesen Sie in unserem Fachbeitrag Tipps zur Minimierung der Scheidungskosten

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Anhand des ermittelten Streitwerts kann mit Hilfe der Gerichtskostentabelle (unten) die Höhe der anfallende Gerichtsgebühren ermittelt werden.

Die der Tabelle entnommene Gerichtsgebühr ist bei Ehesachen mit dem Faktor 2 zu multiplizieren. 

 

Im unserem obigen Beispiel haben wir einen geliegt einen Gegenstandswert von EUR 10.800,00 ermittelt.
Nach der Gerichtskostentabelle ergibt sich eine Gebühr von EUR 219,00. Die Gebühr ist mit dem Faktor 2 zu multiplizieren, so dass sich die nachfolgenden Gerichtskosten berechnen: EUR 219,00 x 2 = EUR 438,00

 

Rechtsanwaltsgbühren

Die Rechtsanwaltsgebühren berechnen sich ebenfalls nach dem Streitwert. Dieser ist der Rechtsanwaltsgebührentabelle (unten) zu entnehmen. Die Rechtsanwaltsgebühren sind mit dem Faktor 2,5 (1,3 Verfahrensgebühr + 1,2 Terminsgebühr) zu multiplizieren. Den errechneten Gebühren sind noch die Auslagenpauschale in Höhe von EUR 20,00 sowie die Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
 
Im obigen Beispiel beträgt der Gegenstandswert EUR 10.800,00. Nach der Gebührentabelle Rechtsanwälte ergibt sich eine Gebühr von EUR 526,00. Diese ist mit dem Faktor 2,5 (1,3 Verfahrensgebühr, 1,2 Terminsgebühr) zu multiplizieren, so dass sich die Gebühren wir folgt berechnen:
  EUR 526,00 x 2,5 =  
 EUR 1.315,00
   zzgl. Auslagenpauschale
 EUR 20,00
   zzgl USt. (19%) =
 EUR 253,65
  Gesamtsumme  EUR 1.588,65

 

Gesamtkosten der Scheidung

Die Gesamtkosten einer einvernehmlichen Scheidung in unserem Beispielsfall betragen für M und F bei einem Gegenstandswert von EUR 10.800,00 insgesamt EUR 1.588,65 + EUR 438,00 = EUR 2.026,65


Gerichtskostentabelle

Wert bis Euro 

1/1 Gebühr 
300,00  

25,00 
600,00  

35,00 
900,00  

45,00 
1.200,00  

55,00 
1.500,00  

65,00 
2.000,00  

73,00 
2.500,00  

81,00 
3.000,00  

89,00 
3.500,00  

97,00 
4.000,00  

105,00 
4.500,00  

113,00 
5.000,00  

121,00 
6.000,00  

136,00 
7.000,00  

151,00 
8.000,00  

166,00 
9.000,00  

181,00 
10.000,00  

196,00 
13.000,00  

219,00 
16.000,00  

242,00 
19.000,00  

265,00 
22.000,00  

288,00 
25.000,00  

311,00 
30.000,00  

340,00 
35.000,00  

369,00 
40.000,00  

398,00 
45.000,00  

427,00 
50.000,00  

456,00 
65.000,00  

556,00 
80.000,00  

656,00 
95.000,00  

756,00 
110.000,00  

856,00 
125.000,00  

956,00 
140.000,00  

1056,00 
155.000,00  

1156,00 
170.000,00  

1256,00 
185.000,00  

1356,00 
200.000,00  

1456,00 
230.000,00  

1606,00 
260.000,00  

1756,00 
290.000,00  

1906,00 
320.000,00  

2056,00 
350.000,00  

2206,00 
380.000,00  

2356,00 
410.000,00  

2506,00 
440.000,00  

2656,00 
470.000,00  

2806,00 
500.000,00  

2956,00 
      Rechtsanwaltsgebührentabelle

Wert bis Euro 

1/1 Gebühr 
300,00  

25,00 
600,00  

45,00 
900,00  

65,00 
1.200,00  

85,00 
1.500,00  

105,00 
2.000,00  

133,00 
2.500,00  

161,00 
3.000,00  

189,00 
3.500,00  

217,00 
4.000,00  

245,00 
4.500,00  

273,00 
5.000,00  

301,00 
6.000,00  

338,00 
7.000,00  

375,00 
8.000,00  

412,00 
9.000,00  

449,00 
10.000,00  

486,00 
13.000,00  

526,00 
16.000,00  

566,00 
19.000,00  

606,00 
22.000,00  

646,00 
25.000,00  

686,00 
30.000,00  

758,00 
35.000,00  

830,00 
40.000,00  

902,00 
45.000,00  

974,00 
50.000,00  

1046,00 
65.000,00  

1123,00 
80.000,00  

1200,00 
95.000,00  

1277,00 
110.000,00  

1354,00 
125.000,00  

1431,00 
140.000,00  

1508,00 
155.000,00  

1585,00 
170.000,00  

1662,00 
185.000,00  

1739,00 
200.000,00  

1816,00 
230.000,00  

1934,00 
260.000,00  

2052,00 
290.000,00  

2170,00 
320.000,00  

2288,00 
350.000,00  

2406,00 
380.000,00  

2524,00 
410.000,00  

2642,00 
440.000,00  

2760,00 
470.000,00  

2878,00 
500.000,00  

2996,00 

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Frederick Pitz, Schwetzingen


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Publiziert am: Sonntag, 05. Oktober 2008 (5595 mal gelesen)
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