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steuerliche Geltendmachung der Anwalts- und Gerichtskosten
Abzugsfähig sind dabei aber nur diejenigen Kosten, die Ihnen selbst enstehen. Dies sind regelmäßig die hälftigen Verfahrenskosten.
Verpflichten Sie sich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die gesamten Kosten zu tragen, so können Sie diese Summe steuerlich geltend machen.
Geltend gemacht werden können die Kosten für eine anwaltliche Beratung, Telefonkosten, Portokosten, etc.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Kosten der Ehescheidung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Der Ihnen entstehende Aufwand muss daher einen gewissen Mindestbetrag erreichen um überhaupt steuerliche Berücksichtigung zu finden.
Dieser Mindestbetrag liegt in der Regel bei 5% bis 6% des zu versteuernden Einkommens.
Zu beachten ist, dass der Mindestbetrag in jedem Jahr neu berechnet wird und folglich in jedem Jahr der Mindestbetrag erreicht werden muss.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich oft, die gesamten mit der Scheidung entstehenden Kosten in einem Jahr zu bezahlen. Werden die Scheidungskosten auf mehrere Jahre aufgeteilt, wird meist nicht der Mindestbetrag erreicht. Die Kosten der Ehescheidung könnten in diesem Fall nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.
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Wir stehen Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
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RA Frederick Pitz
Tel.: 06202 859480
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Autor: Rechtsanwalt Frederick Pitz, Schwetzingen
Publiziert am: Samstag, 11. Oktober 2008 (589 mal gelesen)
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