der nacheheliche Unterhaltsanpruch
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist streng vom Trennungsunterhalt streng zu unterscheiden.
Der Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Ehescheidung. Der nacheheliche Unterhalt beginnt ab der Rechtskraft der Ehescheidung.
Der nacheheliche Unterhaltsanspruch schliesst sich zeitlich an den Trennungsunterhaltsanspruch an.
Mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Trennungsunterhaltsanspruch und es beginnt der nacheheliche Unterhaltsanspruch.
Allerdings gilt mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung nicht mehr der Grundsatz der ehelichen Solidarität.
Will eine Ehegatte nachehelichen Unterhalt für sich in Anspruch nehmen, so musser er aufzeigen, dass er aufgrund in der Ehe liegender oder durch die Ehe bedingte Gründe nicht oder nicht in vollem Umfang seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann.
Nachehelicher Unterhalt kann dann geschuldet sein, wenn der geschiedene Ehegatte
- aufgrund der Betreuung eines minderjährigen gemeinsamen Kindes nicht arbeiten kann (Betreuungsunterhalt)
- aufgrund von Krankheit oder Alter nicht mehr arbeiten kann bzw. dies nicht mehr von ihm erwartet werden kann (Kranken- bzw. Altersunterhalt)
- in seinem erlernten Beruf oder einer vergleichbaren Tätigkeit keine Stelle mehr findet oder den in der Ehe erreichten Lebensstandart hierdurch nicht decken kann (Auftsockungsunterhalt)
Unterhalt kann ggfls. auch verlangt werden, wenn der unterhaltsbegehrende Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat nach der Beendigung der Ehe eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt um eine angemessene Erwerbstätigkeit finden zu können (Ausbildungsunterhalt).
Das Gesetz bestimmt allerdings einschränkend, dass die Voraussetzungen, die an den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu stellen sind, zu bestimmten Zeitpunkten, den sogenannten Einsatzzeitpunkten, vorgelegen haben müssen.
Ebenfalls ist auch beim nachehelichen Unterhalt stets zu prüfen, ob der Unterhalt begehrende Ehegatte seinen Bedarf nicht selbst erwirtschaften kann.
Seit der Unterhaltsrechtsreform, die am 01.01.2008 in Kraft getreten ist, gilt nunmehr der gesetzlich definierte Grundsatz der Eigenverantwortung.
Dieser Grundsatz bedeutet, dass die Ehe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht unbegrenzt zum Erhalt des Lebensstandarts herangezogen werden darf.
Das bekannsteste Beispiel ist hier die Chefarztfrau, die selbst Arzthelferin gelernt hat und den Lebensstandart in der Ehe nicht aufgrund des eigenen Berufs erwirtschaften kann.
Soweit diese Ehefrau keine anderen Nachteile durch die Ehe erlitten hat, ist ihr nicht zeitlich unbegrenzt Unterhalt zu gewähren, viel mehr muss sie sich (gegebenfalls nach einer Übergangszeit) an den Lebensstandart gewöhnen, der ihr durch ihre eigene Erwerbstätigkeit zugänglich ist.
Mit anderen Worten: Der nacheheliche Unterhaltsanspruch ist in vielen Fällen nicht (wie vor der Reform vielfach angenommen) zeitlich unbefristet sondern regelmäßig nur für eine Übergangszeit zu bezahlen.
Sollten Sie einen Titel auf unbefristeten nachehelichen Unterhalt für oder gegen sich erstritten haben, wird dringend eine Prüfung durch einen familienrechtlich versierten Anwalt empfohlen.
Durch die Unterhaltsrechtsreform sind viele Unterhaltstitel im Wege der Abänderungsklage neu überprüfbar geworden.
Höhe des Unterhaltsanspruchs
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs richtet sich nach der Lebensstellung in der Ehe.Die Lebensstellung wird berechnet nach dem während der Ehe verfügbaren Einkommen der Ehegatten, bereinigt um ggfls. berufsbedingte Aufwendungen sowie dem Erwerbstätigenbonus sowie die prägenden Verbindlichkeiten.
Unterhalt ist danach nicht nur denkbar, wenn ein Ehegatte gar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann sondern auch dann, wenn der andere Ehegatte ein eigenes Einkommen erzielt, dieses aber nicht ausreicht um den sog. Lebensstandart (die Lebensstellung während der Ehe) zu sichern.
Bei einem besonders hohen Einkommen und Lebensstandart kann von dem Unterhalt begehrenden Ehegatten verlangt werden, dass er seinen konkreten Bedarf, also dasjenige, was er zum Erhalt seines Lebensstandarts benötigt, darlegt.
Nach der Unterhaltsrechtsreform sind aufgrund des nun gesetzlich bestimmten Grundsatz der Eigenverantwortung Unterhaltsansprüche in vielen Fällen zeitlich zu befristen.
Auch sind die bei der Berechnung zu berücksichtigenden Verbindlichkeiten beim nachehelichen Unterhalt anders als beim Trennungsunterhalt zu bewerten.
So sind beispielsweise Tilgungsleistungen auf ein Haus im Eigentum des Unterhaltspflichtigen nicht zu berücksichtigen; beim Trennungsunterhalt sind diese ggfls. jedoch noch in Abzug zu bringen.
Die Unterhaltshöhe, die für den Trennungsunterhalt berechnet worden ist, sollte daher keinesfalls ungeprüft übernommen werden.
Verwirkung des Unterhaltsanspruchs
Schädigt ein Ehegatte den anderen Ehegatten vorsätzlich oder greift er ihn sogar köperlich an, so kann hierdurch der Unterhaltsanspruch des berechtigten Ehegatten verwirkt sein.
Eine Verwirkung kann auch dann vorliegen, wenn es der Unterhaltsberechtigte unterläßt, den Unterhaltspflichtigen von z.B. einer neuen Arbeitsstelle zu unterrichten oder einer Gehaltserhöhung zu unerrichten.
Soweit jedoch vollstreckbare Titel bestehen, sollte der Unetrhaltspflichtige zur Vermeidung der Kosten einer Zwangsvollstreckung nicht einfach den Unterhalt kürzen. Es ist dringend zu empfehlen, sich für ein ensprechendes Vorgehen anwaltlichen Rat einzuholen.
Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Frederick Pitz, Schwetzingen
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Publiziert am: Dienstag, 07. Oktober 2008 (4146 mal gelesen)
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