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Scheidung mit nur einem Anwalt

In Ehesachen gilt der Grundsatz, dass sich jede Partei durch einen Rechtsanwalt vor Gericht vertreten lassen muss.

Es ist grundlegend zu unterscheiden zwischen einer streitigen und einer einvernehmlichen (unstreitigen) Scheidung.

Bei der streitigen Scheidung sind mit der Ehescheidung zu klärenden Folgesachen, also z.B. Zugewinn, Unterhalt, Hausratsverteilung, Sorgerecht, Versorgungsausgleich nicht geklärt, die Ehegatten streiten hierüber.

Bei der einvernehmlichen (unstreitigen) Scheidung haben sich die Ehegatten einvernehmlich (meist bereits vor dem Erstbesuch beim Anwalt) über die Folgen ihrer Scheidung geeinigt und oftmals auch die Folgesachen geregelt.

Sind sich die Ehegatten über die Scheidungsfolgen einig und haben diese auch geregelt, dann kann vom Grundsatz des Anwaltszwangs ausnahmsweise abgewichen werden.
Ausreichend ist in diesem Fall, dass nur ein Ehegatte – der der den Scheidungsantrag stellt – sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt.

Der andere Ehegatte wird dann in dem vom Gericht anzusetzenden Termin zur mündlichen Verhandlung (Scheidungstermin) dem Antrag zustimmen. Die zu Protokoll erklärte Zustimmung ist hierbei ausreichend.

Dies ist deshalb möglich, da in Ehesachen, als Besonderheit im Unterschied zum allgemeinen Zivilrecht, das Gericht verpflichtet ist, den Sachverhalt von sich aus (von Amts wegen) zu ermitteln.
Das Gericht hat also durch Nachfragen festzustellen, ob beide Ehegatten geschieden werden möchten, die Zerrüttung der Ehe feststeht bzw. festgestellt werden kann und die weiteren Voraussetzung der Scheidung (Getrenntleben von mind. 12 Monaten im Zeitpunkt des Scheidungstermins) vorliegen.
Das Gericht prüft dann auch, ob die Angaben im Scheidungsantrag (sog. Standestatsachen) richtig sind. Das Gericht wird hier im Scheidungstermin den nicht anwaltlich vertretenen Ehegatten anhören.

Zwingend geregelt sein muss bei der einvernehmlichen Scheidung, das Sorgerecht, die Unterhaltspflichten gegenüber den Kindern und dem anderen Ehegatten, die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat.
Die Ehegatten sollen hier einen vollstreckbaren Schuldtitel herbeifüren und dem Gericht vorlegen. Dies ist im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt mit Kosten verbunden, den der Schuldtitel ist von einem Notar zu erstellen.
Die Gerichte sehen aber bei Nichtvorlage des Schuldtitels, wenn sich die Ehegatten einig sind, wohlwollend hierüber hinweg und werden die Zerrüttung der Ehe positiv feststellen.

Können sich Ehegatten gemeinsam durch einen Anwalt vertreten lassen?

Nein, gerade nicht. Ein Anwalt kann immer nur einen Ehegatten vertreten.

Sind sich die Ehegatten einig und kommt es auch während des Verfahrens nicht zum Streit über eine oder mehrere Folgesachen, so ist die Scheidung mit nur einem anwaltlich vertretenen Ehegatten dahingehend vorteilhaft, dass die Kosten für einen weiteren Anwalt eingespart werden.

Der Anwalt wird aber nie beide Ehegatten ordnungsgemäß beraten können. Der Anwalt hat stets die Interessen seiner Partei zu wahren und wird eine Prüfung auch nur dahingehend vornehmen.
Informationen reicht der Anwalt nur an seinen Mandanten weiter.
Handelt der Anwalt im Interessen beider Parteien wird er bereits bei den zu erteilenden Hinweisen Probleme haben, die Interessen beider Parteien ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Kommt es dann noch zu Streitigkeiten muss der Anwalt zwingend beide Mandate niederlegen. Die Ehegatten müssen sich beide neue Anwälte suchen und sind hierdurch mit erheblichen Mehrkosten belastet.
Unabhängig von der Frage der Mehrkosten begeht der Rechtsanwalt, der beide Ehegatten vertritt einen Parteiverrat und damit eine Straftat im Sinne des StGB.

Der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte kann vor Gericht auch keine eigenen Anträge stellen. Sollen im Scheidungsverfahren Folgesachen entschieden werden, muss der nicht anwaltlich vertretene Ehegatte auf einen Anwalt zurückgreifen. Dies ist im aber jederzeit auch während eines laufenden Verfahrens noch möglich.

Bewusst sollten sich die Parteien aber darüber sein, dass der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahren ein wichtiger Stichtag ist. Dieser hat Auswirkungen auf das Erbrecht, den Zugewinnausgleich, den Versorgungsausgleich, usw.
Wird der Scheidungsantrag zurückgenommen, fällt dieser Stichtag weg. Der Stichtag kann also nur durch einen eigenen Antrag „gesichert“ werden. Derjenige, der den Scheidungsantrag stellt kann also auf das Verfahren unter Umständen Einfluss nehmen.

Im Hinblick auf das Ehegattenerbrecht ist noch zu wissen, dass das Erbrecht mit Zustellung des Scheidungsantrags erlischt, wenn keine andere Einigung der Ehegatten getroffen ist. Wird nur von einer Seite Scheidungsantrag gestellt, dann fällt auch nur das Erbrecht des einen Ehegatten, der der Scheidungsantrag nicht stellt weg.
Das Erbrecht des den Antrag stellenden Ehegatten bleibt bis zur Zustimmung zum Antrag, also bis zum Scheidungstermin bestehen.

Hier sollte bei vorhandenem Vermögen durch eine entsprechende testamentarische Regelung vorgebeugt werden.

Die einvernehmliche Ehescheidung, bei der nur eine Partei anwaltlich vertreten ist bietet sich dann aus Kostengründen an, wenn sich die Ehegatten über die Folgesachen bereits geeinigt haben. Die Ehegatten sparen sich die Kosten eines zweiten Anwalts.

Die Folgesachen sind grds. zu klären, zusätzliche Kosten für den Notar fallen regelmäßig nicht an.

Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Ehegatten verständigen können und sich gegenseitig vertrauen. Der nicht vertreten Ehegatte begibt sich – aus soeben aufgezeigten Gründen – in eine schwächere Position. Das Scheidungsverfahren ist für diesen dann immer mit gewissen Risiken verbunden.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Frederick Pitz, Schwetzingen


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Publiziert am: Montag, 06. Oktober 2008 (2603 mal gelesen)
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